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Geldwäsche durch Finanzagenten: Wann droht eine Strafe laut BGH?

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Das eigene Konto kurz für Provisionen zur Verfügung stellen. Wer als Finanzagent betrügerisch erlangte Gelder über private Konten weiterschiebt, findet sich schnell vor dem Landgericht Dresden wieder. Doch ob das bloße Durchleiten bereits für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche ausreicht, musste nun der Bundesgerichtshof klären und dabei das Zusammenspiel von krimineller Energie und strafmildernder Beihilfe neu bewerten.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 458/25

Das Wichtigste im Überblick

Bundesgerichtshof hebt Teile des Urteils auf und prüft Geldwäsche bei Finanzagenten neu.
  • Das Landgericht hatte den Angeklagten teils wegen Betrugsbeihilfe, teils wegen Geldwäsche verurteilt.
  • Der Bundesgerichtshof sieht zusätzlich mögliche Geldwäsche durch Weiterleiten betrügerischer Kontogelder.
  • Der Freispruch im Fall V.2 fällt weg; das Gericht prüfte die Beweise zu eng.
  • Auch die Strafen fallen; das Landgericht prüfte die mildere Strafrahmenwahl nicht sauber.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
  • Datum: 11.02.2026
  • Aktenzeichen: 5 StR 458/25
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betrug, Geldwäsche, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Finanzagenten-Fälle

Wann gilt das Weiterschieben von Betrugsgeld als Geldwäsche?

Der gesetzliche Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 des Strafgesetzbuches greift ein, wenn illegal erlangte Vermögenswerte verborgen oder verschleiert werden. Zur Erfassung der Taten vor Gericht gilt dabei der weite Begriff einer prozessualen Tat nach § 264 der Strafprozessordnung, der alle sachlich zusammenhängenden Vorkommnisse eines Lebensvorgangs bündelt. Das bedeutet konkret: Auch wenn ein Täter viele verschiedene Überweisungen tätigt, können diese juristisch als ein einziger, zusammenhängender geschichtlicher Vorgang gewertet werden. Ein strafbares Inverkehrbringen im Sinne von § 261 Absatz 7 StGB erfordert nach der gesetzlichen Auslegung, dass ein Täter einen fraglichen Gegenstand aus seiner Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter eine entsprechende Kontrolle darüber erlangt. Das Einleiten von verschleiernden Maßnahmen verlangt zudem immer zielgerichtete und irreführende Machenschaften, die auf eine Verdeckung der wahren Herkunft der finanziellen Mittel oder auf die Erzeugung eines legalen Anscheins abzielen.

Vermeiden Sie es strikt, Ihr privates Bankkonto für Zahlungen Dritter zur Verfügung zu stellen, selbst wenn Ihnen eine Provision versprochen wird. Sobald Sie Gelder nicht nur empfangen, sondern auf Anweisung weiterleiten oder in bar abheben, riskieren Sie eine Verurteilung wegen Geldwäsche, da Sie aktiv an der Verschleierung der Herkunft mitwirken.

Ein Mann und seine Komplizin stellten im Jahr 2022 verschiedenen Betrügern fremde Bankkonten zur Verfügung, um kriminelle Erlöse aus Straftaten abzusichern. Der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 458/25) hob das Urteil teilweise auf und ordnete am 11. Februar 2026 eine Neuverhandlung vor einer anderen landgerichtlichen Strafkammer an. Eine Landgerichtliche Strafkammer ist dabei die spezialisierte Abteilung des Landgerichts, die für schwere Kriminalität oder Berufungen zuständig ist….


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