Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 187/26
Das Wichtigste im Überblick
BayObLG hebt 1.300 Euro Einziehung auf, 1.400 Euro bleiben wegen wirksamer Auflage bestehen.
- Beim Vorfall vom 06.06.2024 griff Verfolgungsverjährung; das Verfahren endete.
- Beim Vorfall vom 11.11.2024 blieb die Einziehung, weil der gesamte Lohn erlangt war.
- Das Gericht sah die Auflage als vollziehbar und den Verstoß als bewusst an.
- Abzüge lehnte das Gericht ab; es hielt den Verstoß für vorsätzlich.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 201 ObOWi 187/26
- Verfahren: Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Einziehung von Taterträgen, Verfolgungsverjährung
- Relevant für: Spediteure, Unternehmen mit Ausnahmegenehmigungen, Betroffene von Einziehungen
Wann führt eine späte Hauptverhandlung zur Verjährung?
Die Verfolgungsverjährung ist als Verfahrenshindernis gemäß § 206a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG von Amts wegen zwingend zu beachten. Das bedeutet konkret: Sobald die Frist abgelaufen ist, darf die Tat nicht mehr geahndet werden und das Verfahren muss ohne inhaltliche Prüfung eingestellt werden. Die Berechnung der jeweiligen Fristen richtet sich nach § 31 OWiG sowie den gesetzlichen Unterbrechungstatbeständen des § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Von einer Unterbrechung spricht man, wenn bestimmte behördliche oder gerichtliche Handlungen die Verjährungsuhr wieder auf Null zurücksetzen, sodass die Frist von vorne beginnt. Bei einem Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage beträgt die anfängliche Verjährungsfrist drei Monate. Nach dem Erlass eines entsprechenden Behördenbescheids verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Zu späte Hauptverhandlung zwingt zur Verfahrenseinstellung
Wie streng die Gerichte diese zeitlichen Vorgaben nachverfolgen müssen, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 201 ObOWi 187/26) bei der Überprüfung eines Vorfalls vom 6. Juni 2024. Die Unterschreitung von Behördenauflagen hatte zunächst zu einer behördlichen Einziehung von 1.300 Euro gegen ein kroatisches Speditionsunternehmen geführt. Die Ermittlungsakten gingen am 13. November 2024 beim zuständigen Amtsgericht ein, wodurch die sechsmonatige Verjährungsfrist rechtlich unterbrochen wurde und neu zu laufen begann. Da die Vorinstanz die Hauptverhandlung jedoch erst für den 13. Juni 2025 anberaumte, war die Verfolgungsverjährung bereits mit Ablauf des 12. Mai 2025 vollständig eingetreten. Wegen dieses weitreichenden Verfahrenshindernisses hoben die Richter das Urteil des Amtsgerichts bezüglich dieses Einzelfalls auf und stellten das Verfahren rechtkräftig ein….