Dreißig Monate. Mehr Zeit bleibt Mietern in vielen Fällen nicht, um einen überhöhten Möblierungszuschlag bei einer Mietwohnung rückwirkend zurückzufordern. Wer die Anschaffungskosten und das Alter der Möbel nicht kennt, kann kaum prüfen, ob der verlangte Zuschlag angemessen ist. So zahlen Mieter trotz Mietpreisbremse oft Monat für Monat Beträge, die rechtlich nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldet wären.
Möblierungszuschlag bei Miete: Das Wichtigste im Überblick
- Ein zu hoher Möblierungszuschlag kann Ihre Miete spürbar über die zulässige Grenze treiben und sich rückwirkend nur begrenzt zurückholen lassen.
- Möblierungszuschlag heißt: Aufschlag für Möbel wie Sofa, Bett, Tisch oder Küche – nicht für alte oder bloß mitvermietete Gegenstände.
- Betroffen sind Mieter mit möblierten Wohnungen, auch bei einer Pauschalmiete; die Mietpreisbremse kann trotzdem greifen.
- Fordern Sie die Miete in Textform an und verlangen Sie die Angaben zu Möbeln und Anschaffungskosten.
- Der wichtigste Hebel ist die Prüfung von Zeitwert und Gesamtmiete: Oft zeigt sich erst dann, ob der Zuschlag zu hoch ist.
- Ohne Belege und bei alten Möbeln sinken die Chancen des Vermieters deutlich – realistisch ist dann oft eine Rückzahlung oder eine niedrigere künftige Miete.
Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?
Ja, grundsätzlich gilt sie auch für möblierte Wohnungen. Trotzdem glauben viele Mieter, dass ein möbliertes Apartment automatisch außerhalb jeder Preisgrenze steht. Vermieter fördern dieses Missverständnis – manchmal bewusst. Die Wahrheit ist einfacher: Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB kann auch für möblierte Wohnungen gelten.
Die Möblierung rechtfertigt keine automatische Ausnahme, sondern allenfalls einen Aufschlag auf die eigentliche Miete. Echte Ausnahmen gibt es – etwa Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, oder die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Außerdem können Sonderfälle wie nur vorübergehend vermieteter Wohnraum oder bestimmte möblierte Räume in der selbst bewohnten Wohnung des Vermieters anders zu behandeln sein. Aber „möbliert“ allein ist keine Ausnahme. Wer das weiß, hat die entscheidende Grundlage für eine Prüfung.
Wie berechnet man den Möblierungszuschlag nach dem Berliner Modell?
Hier wird es konkret – und hier verdienen Vermieter oft zu viel. Eine bundesgesetzliche Formel für die Berechnung des Möblierungszuschlags gibt es nicht. Der praktische Maßstab kommt aus der Berliner Rechtsprechung: Das Landgericht Berlin hat bereits 2003 entschieden, dass 2 % des Zeitwerts der Möbel pro Monat ein zulässiger Zuschlag sein können.
Die Berliner Verwaltungsleitlinien für Möblierungszuschläge knüpfen daran an. Dieses Modell ist nicht bundesweit verbindlich – aber es ist ein amtlich dokumentiertes Berechnungsmodell und deshalb auch außerhalb Berlins ein starkes Argument, wenn ein Vermieter seinen Aufschlag nicht erklären kann.
Der entscheidende Begriff ist der Zeitwert (aktueller Nutzungswert nach Abzug des altersbedingten Verschleißes) – nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Stehen in der Wohnung Möbel, die vor acht Jahren für 5….