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Rechtsschutzbedürfnis bei Mietpreisbremse: BGH zu Auskunft und Inkassokosten

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650 Euro kalt – der Vormieter zahlte 300. Jetzt will der Neue die Differenz zurück. Aber das Gericht sagt: Sie brauchen diese Info gar nicht. Und dann kommt der Inkasso-Schock.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 133/20

Das Wichtigste im Überblick

Vermieter müssen Mietern Auskunft zur Mietpreisbremse geben, auch wenn sie keine Ausnahmen geltend machen.
  • Gericht bejaht Auskunftsanspruch des Mieters bei Streitigkeiten über die zulässige Miethöhe.
  • Anspruch auf Auskunft besteht unabhängig von der Verteidigungsstrategie des Vermieters im Prozess.
  • Mieter können Auskünfte über Vormiete und Modernisierungen zur Prüfung der Preisbremse verlangen.
  • Vermieter zahlen Inkassogebühren nur bei wirksamer Mahnung gemäß den Dienstleister-Bedingungen.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 23.03.2022
  • Aktenzeichen: VIII ZR 133/20
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Inkassodienstleister bei Mietpreisbremse

Wann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bei Mietpreisbremse?

Das Rechtsschutzbedürfnis dient im Zivilprozess als Grenze des Justizgewährleistungsanspruchs – also des Rechts jedes Bürgers, seine Ansprüche vor staatlichen Gerichten durchzusetzen – und soll verhindern, dass Gerichte unnütz oder zweckwidrig bemüht werden. Bei Leistungsklagen ergibt sich dieses Bedürfnis regelmäßig bereits aus der bloßen Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs durch die Gegenseite. Das bedeutet konkret: Eine Leistungsklage ist darauf gerichtet, den Gegner zu einem bestimmten Handeln, meist der Zahlung von Geld, zu verpflichten. Weitere Hürden für die Zulässigkeit einer solchen Klage bestehen in der Regel nicht.

Bei Leistungsklagen – wie hier – ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. – so der Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in einem Urteil vom 23. März 2022 (Az. VIII ZR 133/20) mit der Frage befassen, ob ein solches Bedürfnis vorliegt, wenn ein Inkassodienstleister aus abgetretenem Recht einen Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB geltend macht. Eine Abtretung bedeutet, dass der Mieter seinen Anspruch auf den Dienstleister übertragen hat, damit dieser ihn im eigenen Namen rechtlich durchsetzt. Zuvor hatte das Landgericht Berlin (Az. 64 S 95/19 vom 29. April 2020) die Klage des Dienstleisters abgewiesen, weil die beklagte Vermieterin keine Sondertatbestände zur Rechtfertigung der Miete angeführt hatte und die Auskunft daher vermeintlich nicht nötig sei. Die Karlsruher Richter stellten jedoch klar, dass die Erforderlichkeit der Auskunft lediglich die inhaltliche Begründetheit der Klage betrifft, nicht aber deren grundsätzliche Zulässigkeit. Die Revision war insoweit erfolgreich, das Urteil des Landgerichts wurde in diesem Punkt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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