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Invaliditätsgrad nach Gliedertaxe: Volle Leistung trotz Restbeweglichkeit

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Ein Sturz von der Leiter, beide Beine schwer verletzt – wer keinen Schritt mehr gehen kann, fordert von seiner Versicherung die volle Invaliditätsleistung. Doch der Versicherer verweigert die Zahlung, weil die Beine trotz Sudeck-Syndrom im Liegen noch beweglich seien und somit laut Gliedertaxe keine vollständige Funktionsunfähigkeit vorliege.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 3248/02

Das Wichtigste im Überblick

Gericht bestätigt volle Invalidität: Beide Beine gelten als unterhalb der Knie funktionsunfähig.
  • Das Gericht sprach dem Kläger 125.614,18 Euro zusätzlich zu.
  • Es sah beide Beine bis unterhalb der Knie als funktionsunfähig.
  • Darum griff die vierfache Invaliditätsleistung aus dem Vertrag.
  • Bewegung im Liegen änderte nichts an der fehlenden Gehfähigkeit.

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 16.05.2006
  • Aktenzeichen: 25 U 3248/02
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Unfallversicherung, Versicherungsrecht
  • Streitwert: 125.614,18 €
  • Relevant für: Versicherte, Versicherer, Unfallopfer, Prozessbeteiligte

AUB-Berechnung: Wann die volle Invaliditätssumme fällig wird

Der Anspruch auf eine Versicherungsleistung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 VVG (dem Versicherungsvertragsgesetz) in Verbindung mit dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die genaue Bemessung richtet sich dabei nach den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen, kurz AUB. Maßgeblich für die Auszahlungshöhe sind die vereinbarte Invaliditätssumme sowie spezielle Leistungsarten, wie etwa sogenannte X-Leistungen. Das sind Zusatzvereinbarungen, die bei besonders schweren Verletzungen die Auszahlungssumme über den Standardwert hinaus erhöhen.

Prüfen Sie sofort in Ihrem Versicherungsschein, welche Invaliditätssumme Sie konkret vereinbart haben. Diese Summe bildet die Berechnungsgrundlage – ist sie zu niedrig angesetzt, bleibt trotz eines Urteils zu Ihren Gunsten die Gesamtauszahlung hinter Ihrem tatsächlichen Bedarf zurück.

Das Oberlandesgericht München wandte diese Grundsätze auf einen schweren Unfall an, bei dem ein Versicherungsnehmer aus vier Metern Höhe von einer Leiter stürzte. Der Mann erlitt bei dem Sturz schwere Brüche an beiden Beinen. Seine Unfall-Prämienrückgewähr-Versicherung – eine Kombination aus Unfallschutz und einer Beitragsrückzahlung am Ende der Laufzeit – zahlte zunächst 44.400 DM aus, was dem Verunglückten jedoch nicht ausreichte. Er forderte weitere 125.614,18 Euro nebst Zinsen ein. Das Gericht gab seiner Berufung unter dem Aktenzeichen 25 U 3248/02 vollständig statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der geforderten Summe.

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