Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 8/22
Das Wichtigste im Überblick
Vermieter müssen Mietern auch Jahre nach Vertragsbeginn Auskunft über die Mietpreisbremse geben.
- Mieter können Auskunft über Modernisierungen und frühere Mieten verlangen.
- Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der ersten Aufforderung durch den Mieter.
- Ein Vertragsschluss vor drei Jahren beendet den Auskunftsanspruch somit nicht.
- Vermieter müssen Unterlagen zu Ausnahmen der Mietpreisbremse dauerhaft vorhalten.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 12.07.2023
- Aktenzeichen: VIII ZR 8/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Mieter, Vermieter, Rechtsdienstleister
BGH-Urteil: Wann besteht Anspruch auf Mietauskunft?
Der Anspruch leitet sich aus § 556g Abs. 3 BGB her. Er umfasst Auskünfte über Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Miethöhe nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind. Der Vermieter ist zur Auskunft verpflichtet, wenn die Miete in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Das bedeutet konkret: Die jeweilige Landesregierung hat per Verordnung festgelegt, dass in dieser Gemeinde die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter über sie verfügt. – § 556g Abs. 3 BGB
Prüfen Sie umgehend in der Mieterschutzverordnung Ihres Bundeslandes, ob Ihre Adresse in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt. Falls ja, fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich zur Auskunft über die Vormiete oder Modernisierungen auf, um eine mögliche Überzahlung aufzudecken.
Zwei Mieter schlossen am 1. Dezember 2016 einen Mietvertrag über eine Berliner Wohnung ab, stritten später um die Miethöhe und bekamen nun vor dem Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 8/22) in letzter Instanz recht: Der abgewiesene Auskunftsanspruch wurde wiederbelebt und der Fall an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Die Mieter hatten ihre Rechte an einen Rechtsdienstleister abgetreten, der als GmbH auftritt. Dieser forderte von der Vermieterin Details zu Modernisierungsmaßnahmen der letzten drei Jahre vor dem Mietbeginn und dem daraus resultierenden Mieterhöhungsbetrag auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete. Diese Vergleichsmiete bildet den Durchschnitt der Mieten ab, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren vereinbart wurden. Neben der Auskunft verlangte das Unternehmen die Rückerstattung künftig überzahlter Miete, die Herausgabe eines anteiligen Kautionsbetrags sowie eine Erklärung zur Herabsetzung der künftig fälligen Miete….