Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 U 736/25
Das Wichtigste im Überblick
OLG Nürnberg hebt die Klageabweisung auf und schickt den Fall zurück.
- Das Landgericht durfte den ergänzenden Schmerzvortrag nicht einfach abschneiden.
- Ärztliche Bescheinigungen innerhalb der Frist reichen hier für weitere Prüfung.
- Ob mehr Geld folgt, muss das Landgericht nach Beweisaufnahme klären.
- Eine eigene Berufungsprüfung hätte keine Zeit oder Kosten gespart.
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 15.09.2025
- Aktenzeichen: 8 U 736/25
- Verfahren: Berufung, Aufhebung und Zurückverweisung
- Rechtsbereiche: Private Unfallversicherung, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Versicherte, Versicherer, Kläger und Gerichte bei Unfallleistungsstreitigkeiten
Wann ist die 18-Monatsfrist zur Invaliditätsfeststellung gewahrt?
Die ärztliche Feststellung einer dauerhaften Beeinträchtigung muss zwingend innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist erfolgen. In vielen Verträgen gilt hierfür eine 18-Monatsfrist nach den Besonderen Vereinbarungen. Diese fristgerechte Dokumentation stellt eine grundlegende Anspruchsvoraussetzung für die Auszahlung der Leistung dar. Allerdings dürfen ärztliche Bescheinigungen bei der rechtlichen Prüfung dieser Frist nicht zu eng ausgelegt werden.
Prüfen Sie sofort in Ihrem Versicherungsschein, welche Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung bei Ihnen gilt. Notieren Sie sich diesen Termin fett im Kalender, da ein Versäumnis zum vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche führt.
Ein verunglückter Arbeitnehmer erlitt am 17. April 2022 einen schweren Arbeitsunfall, woraus sich eine strikte Frist zur Invaliditätsfeststellung bis zum 17. Oktober 2023 ergab. Das Oberlandesgericht Nürnberg hob ein klageabweisendes Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück (Az. 8 U 736/25). Der Mann hatte rechtzeitig mehrere ärztliche Unterlagen eingereicht, unter anderem von einem Dr. G. im Juli 2023, einem Dr. B. im August 2023 sowie einem Dr. K. wenige Tage später. Das Gericht stellte fest, dass diese Bescheinigungen unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigungen ausreichend dokumentierten und die vertragliche Frist somit gewahrt blieb.
Die Wirkung dieser ärztlichen Feststellungen beschränkt sich auf den vom Arzt innerhalb der 18-Monatsfrist benannten Verletzungsbereich, der allerdings nicht zu eng eingegrenzt werden darf . Die Überschreitung der Frist ist demnach unschädlich, wenn die neu ins Feld geführte Funktionsbeeinträchtigung und die ärztlicherseits festgestellten Symptome denselben Körperbereich betreffen. – so das Oberlandesgericht Nürnberg