Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 UF 70/24
Das Wichtigste im Überblick
Ehepartner erhalten nach DDR-Recht bei der Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich hälftiges Miteigentum an einem gemeinsamen Grundstück.
- Das Gericht wies den Antrag der Witwe auf Zuweisung des Alleineigentums ab.
- Die Aufteilung des Vermögens erfolgt nach DDR-Recht zu gleichen Anteilen.
- Alleineigentum erfordert triftige Gründe, die über ein reines Wohnbedürfnis hinausgehen.
- Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht wegen einer jahrzehntelangen Kostenabrede nicht.
- Eine fehlerhafte Grundbucheintragung heilt keine formunwirksamen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 27.02.2026
- Aktenzeichen: 13 UF 70/24
- Verfahren: Beschwerdeverfahren in einer Familiensache zur Vermögensauseinandersetzung
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Sachenrecht, DDR-Folgenrecht
- Streitwert: 244.308 €
- Relevant für: Geschiedene Eheleute mit DDR-Vermögen, Erben bei Grundstücksstreitigkeiten
Wann bleibt DDR-Gemeinschaftseigentum hälftig geteilt?
Für die Auseinandersetzung von vor dem Beitritt zur Bundesrepublik geschiedenem Ehevermögen gilt nach Artikel 234 § 4 Absatz 5 EGBGB das frühere DDR-Recht. Das EGBGB ist ein Einführungsgesetz, das festlegt, welche Gesetze bei alten Rechtsfällen aus der Zeit vor der Wiedervereinigung heute noch anzuwenden sind. Gemäß § 39 Absatz 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) wird gemeinschaftliches Eigentum bei der Beendigung der Ehe grundsätzlich zu gleichen Anteilen geteilt. Das Gericht kann die Verteilung nach § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 FGB regeln und einem Ehegatten das Alleineigentum gegen eine Ausgleichszahlung zusprechen.
Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht stritten die Witwe eines verstorbenen Mannes und der Erbe seiner früheren Ehefrau um ein Hausgrundstück, das die 1976 geschiedenen Eheleute seit 1973 in einer ehelichen Vermögensgemeinschaft besaßen. Das bedeutet konkret: Nach DDR-Recht gehörte das während der Ehe erworbene Vermögen beiden Partnern gemeinschaftlich zu gleichen Teilen. Das Gericht entschied im Beschluss vom 27. Februar 2026 (Az. 13 UF 70/24), dass kein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung besteht, lehnte aber auch die Zuweisung des Alleineigentums an die Witwe ab und bestätigte die hälftige Teilung. Der verstorbene Mann hatte zwischen 1977 und 1981 insgesamt 5.100 Mark der DDR an seine geschiedene Ehefrau gezahlt, was der Hälfte des damaligen Schätzwerts entsprach. Nach seinem Tod begehrte seine Witwe die Zuweisung des Alleineigentums, um die alte Vermögensgemeinschaft endgültig aufzulösen.
Redaktionelle Leitsätze