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Erbschein wegen formunwirksamen Testaments: Warum getippte Anlagen nicht gelten

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de
Ein handgeschriebenes Testament, die Erbenliste nur ausgedruckt. Das Nachlassgericht sah darin kein gültiges Testament. Der Streit darüber landete vor dem BGH.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZB 30/20

Das Wichtigste im Überblick

Computergeschriebene Anlagen zu einem Testament sind ungültig und machen eine Erbeinsetzung oft unwirksam.
  • Das Gericht lehnte den Erbscheinsantrag wegen fehlender handschriftlicher Form der Namensliste ab.
  • Alle Verfügungen im Testament müssen zwingend eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.
  • Eine bloße Liste am Computer erfüllt die gesetzlichen strengen Formvorschriften nicht.
  • Der Wille des Verstorbenen muss im handschriftlichen Text selbst klar erkennbar sein.

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 10.11.2021
  • Aktenzeichen: IV ZB 30/20
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde im Erbscheinsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Streitwert: 100.000 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Erblasser, Erben, Notare und Rechtsanwälte

Warum scheitert der Erbschein an maschinengeschriebenen Anlagen?

Ein eigenhändiges Testament muss gemäß § 2247 Abs. 1 BGB komplett von Hand geschrieben und unterschrieben sein. Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepaaren reicht es nach § 2267 Satz 1 BGB aus, wenn ein Partner das Dokument handschriftlich verfasst und beide ihre Unterschrift daruntersetzen. Um rechtlich bindend zu sein, müssen sämtliche Verfügungen zwingend diese strengen Formanforderungen erfüllen.

Der Streit um die maschinengeschriebene Namensliste

Ob diese Vorgaben auch für maschinengeschriebene Ergänzungen gelten, musste der Bundesgerichtshof (Az. IV ZB 30/20) in einem Erbstreit klären. Ein Ehepaar hatte am 10. März 2011 ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, in dem die konkrete Benennung der Miterben jedoch nur in einer maschinengeschriebenen Anlage erfolgte. Nach dem Tod des Mannes im April 2017 beantragten zwei der dort genannten Personen einen Erbschein, der sie als Erben zu je einem Zwanzigstel ausweisen sollte. Die Tochter des Erblassers aus erster Ehe, die in einem späteren notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzt worden war, wehrte sich dagegen. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der beiden Antragsteller endgültig zurück und bestätigte damit die Ablehnung des Erbscheinsantrags. Eine Rechtsbeschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, mit dem eine Entscheidung der Vorinstanz in der letzten Instanz vom Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler überprüft wird.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Werden die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine maschinengeschriebene Anlage bestimmbar, die nicht der Testamentsform des § 2247 Abs….

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