Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZB 647/24
Das Wichtigste im Überblick
Ehefrauen behalten ihr gesetzliches Erbe, wenn der Scheidungsantrag des Betreuers keine gerichtliche Genehmigung hat.
- Die Witwe erbt die Hälfte des Vermögens neben den Kindern des verstorbenen Ehemanns.
- Ein Scheidungsantrag durch Betreuer benötigt zwingend eine zusätzliche Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
- Die bloße Bestellung eines Betreuers für das Scheidungsverfahren ersetzt diese Genehmigung nicht.
- Ohne wirksamen Scheidungsantrag bleibt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten trotz Trennung bestehen.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 01.04.2026
- Aktenzeichen: XII ZB 647/24
- Verfahren: Beschluss zur Rechtsbeschwerde in einer Grundbuch- oder Nachlasssache
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht
- Streitwert: 75.000 €
- Relevant für: Erben, Betreuer, Ehegatten in Scheidung
Warum die Witwe trotz Scheidungsantrag die Hälfte erbt
Ein an Demenz erkrankter Mann verstarb, während ein von seinem Sohn als Betreuer eingereichter Scheidungsantrag noch lief. Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZB 647/24) wies die Rechtsbeschwerde der Kinder zurück – ein Rechtsmittel, mit dem die obersten Richter prüfen, ob die Vorinstanz das Gesetz richtig angewendet hat – und entschied endgültig, dass der überlebenden Ehefrau die Hälfte des Erbes zusteht.
Die rechtliche Grundlage für diese Quote bildet § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen (also Kindern oder Enkeln) bestimmt. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, was der Regelfall ist, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, erhöht sich dieser Anteil bei einer Beendigung der Ehe durch den Tod gemäß § 1931 Abs. 3 in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die gesetzliche Erbquote beläuft sich in einer solchen Konstellation somit auf insgesamt die Hälfte des Nachlasses.
Fordern Sie als überlebender Ehegatte im gesetzlichen Güterstand konsequent die Hälfte des Nachlasses ein. Lassen Sie sich nicht durch einen laufenden Scheidungsantrag verunsichern, sondern prüfen Sie sofort, ob die für Betreuer geltenden strengen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, bevor Sie auf Erbanteile verzichten oder Auseinandersetzungsverträge unterschreiben.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Frau seit Januar 2016 mit dem Erblasser – so wird die verstorbene Person im Erbrecht genannt – im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Neben der Witwe hinterließ der Verstorbene zwei Kinder aus seiner ersten Ehe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte zuvor bereits festgestellt, dass der Ehefrau eine Erbquote von einem Halben zusteht, was die Bundesrichter am 1. April 2026 bestätigten….