Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 ZB 23.2021
Das Wichtigste im Überblick
Autofahrer verlieren ihre Fahrerlaubnis bei wirksamer Zustellung des Bescheids im Briefkasten trotz mangelnder Kenntnis.
- Gericht bestätigt Entzug der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums nach verspätetem Widerspruch des Fahrers.
- Bescheide gelten mit Einwurf in den Briefkasten als rechtlich verbindlich zugestellt.
- Empfänger tragen das volle Risiko für die sichere Entnahme ihrer Post aus Briefkästen.
- Bloße Vermutungen über den Verlust der Post durch Mitbewohner verhindern keine Fristen.
- Gericht: Bayerischer VGH
- Datum: 12.02.2024
- Aktenzeichen: 11 ZB 23.2021
- Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
- Streitwert: 5.000,- Euro
- Relevant für: Autofahrer, Fahrzeughalter, Bewohner von Mehrfamilienhäusern
Wann gilt der Einwurf rechtlich als Zustellung?
Die Ersatzzustellung erfolgt durch das Einlegen eines Schriftstücks in den Briefkasten gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG in Verbindung mit § 180 Satz 1 bis 3 ZPO. Das bedeutet konkret: Der Brief muss Ihnen nicht persönlich übergeben werden, der Einwurf reicht aus. Eine wirksame Zustellung setzt zudem die Einhaltung der Vorgaben nach § 182 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO voraus. Mit der Einlegung in den Briefkasten wird der Zugang des behördlichen Bescheids rechtlich fingiert. Das heißt, das Gesetz tut so, als hätten Sie den Brief erhalten, selbst wenn Sie ihn noch nicht gesehen haben.
Achten Sie bei gelben Umschlägen (Zustellungsurkunde) zwingend auf das vom Postboten handschriftlich vermerkte Datum auf dem Umschlag. Dieses Datum setzt Ihre Frist in Gang – völlig egal, wann Sie den Brief tatsächlich aus dem Kasten nehmen oder öffnen.
Kokain-Fall: Zustellung wirksam trotz Mitbewohnern?
Einem Autofahrer wurde wegen feststehenden Kokainkonsums die Fahrerlaubnis entzogen, doch er wehrte sich gegen den entsprechenden Bescheid des Landratsamts L. vom 11. März 2022. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 11 ZB 23.2021) lehnte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung am 12. Februar 2024 endgültig ab, womit die erstinstanzliche Klageabweisung bestehen bleibt. Ein solcher Antrag ist nötig, weil man im Verwaltungsrecht gegen ein Urteil nicht automatisch in die nächste Instanz gehen kann, sondern das Gericht dies erst erlauben muss. Die Behörde hatte das Dokument am 15. März 2022 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt. Der Betroffene bestritt den tatsächlichen Erhalt und verwies auf andere mögliche Nutzer des Briefkastens. Das Gericht bestätigte jedoch die Wirksamkeit der Zustellung zum 15. März 2022.