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Wohngeld wegen erheblichen Vermögens: Welche Grenzen für Erspartes gelten

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de
57.000 Euro Ersparnisse – Wohngeldantrag abgelehnt. Die Behörde hielt das für zu viel Vermögen und griff zur 40.000-Euro-Grenze aus dem Bürgergeldrecht, obwohl es dafür im Gesetz eine eigene, viel höhere Grenze gibt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 B 3/25

Das Wichtigste im Überblick

Wohngeldempfänger dürfen über ein Vermögen von bis zu 60.000 Euro verfügen, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
  • Das Gericht lehnte eine Absenkung der Vermögensgrenze auf den niedrigeren Bürgergeld-Wert ausdrücklich ab.
  • Die strengeren Vermögensregeln des Bürgergeldes gelten nicht automatisch für Bezieher von Wohngeld.
  • Ein Vermögen unter 60.000 Euro gilt im Wohngeldrecht weiterhin nicht als erheblich.
  • Behörden müssen jeden Einzelfall individuell prüfen statt pauschale Grenzen aus anderen Gesetzen anzuwenden.
  • Der Kläger erhält nun rückwirkend Wohngeld trotz eines Ersparten von rund 57.000 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 11.12.2025
  • Aktenzeichen: 6 B 3/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Wohngeldrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Wohngeldbehörden, Wohngeldantragsteller, Sozialberatungen

Wann Vermögen beim Wohngeld als erheblich gilt

Gemäß § 21 Nr. 3 WoGG ist Wohngeld zu versagen, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Listen Sie Ihr Vermögen vor Antragstellung detailliert auf: Liegen Sie unter 60.000 Euro, sollten Sie im Antrag vorsorglich auf die Unzulässigkeit der Bürgergeld-Grenzwerte hinweisen, um eine pauschale Ablehnung zu verhindern.

Das Bezirksamt Pankow von Berlin lehnte den Antrag eines 1957 geborenen Mannes ab, da die Behörde sein Vermögen in Höhe von 57.510,33 Euro als erheblich wertete und den Wohngeldantrag damit als missbräuchlich einstufte. Der Betroffene verfügte über diese Mittel, weil er zuvor sein Druckgrafik-Atelier für 20.000 Euro verkauft und eine Lebensversicherung über 18.918,96 Euro ausgezahlt bekommen hatte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die im Bürgergeld-Recht eingeführte Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) ist auf die Prüfung erheblichen Vermögens im Wohngeldrecht (§ 21 Nr. 3 WoGG) nicht übertragbar, weil sie ausschließlich auf den Anwendungsbereich des SGB II beschränkt ist und im Wohngeldgesetz keine entsprechende Regelung getroffen wurde.
  2. Ob Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG erheblich ist, richtet sich nach einer einzelfallbezogenen Zumutbarkeitsprüfung; als Orientierungsgröße dient ein Wert von etwa 61.000 Euro, dem keine starre Bindungswirkung zukommt und der nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls unterschritten werden darf….

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