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Wann beginnt die Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid?

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Gegen einen Bußgeldbescheid können Betroffene in der Regel zwei Wochen lang Einspruch einlegen – diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids. Wer den Briefkasten erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub leert, hat die Frist daher oft schon versäumt, kann aber unter Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Einspruchsfrist beim Bußgeldbescheid: Das Wichtigste

  • Wer die Frist verpasst, macht den Bußgeldbescheid rechtskräftig und muss oft zahlen.
  • Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheids, nicht mit dem Datum oben im Briefkopf; der Anhörungsbogen zählt dafür nicht.
  • Betroffen ist jeder, der einen Bußgeldbescheid bekommt, etwa wegen Tempoverstoß, Parkverstoß oder Handy am Steuer.
  • Prüfen Sie das Zustelldatum sofort und legen Sie den Einspruch rechtzeitig bei der Behörde ein.
  • Der wichtigste Hebel ist der genaue Nachweis des Zugangs: gelber Umschlag, Zustellvermerk und Aktenzeichen.
  • Bei Fristproblemen kann eine Wiedereinsetzung helfen, wenn Sie den Ausfall belegen und schnell handeln.

Welches Datum ist für den Beginn der Einspruchsfrist entscheidend?

Sie öffnen Ihren Briefkasten und finden einen Bußgeldbescheid. Das Datum oben rechts im Briefkopf ist bereits eine Woche alt. Wie viel Zeit bleibt Ihnen noch für den Einspruch? Diese Frage stellen sich viele – und viele beantworten sie falsch.

„Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen.“ (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG)

Maßgeblich ist nicht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid, sondern der Tag der wirksamen Zustellung, wie § 67 Abs. 1 OWiG eindeutig regelt. Der entscheidende Hinweis steckt deshalb nicht im Briefkopf, sondern auf dem Umschlag – genauer: im Vermerk des Zustellers. Wer diesen Unterschied übersieht, verliert wertvolle Tage.

Gilt die Antwort auf den Anhörungsbogen bereits als Einspruch?

Ein häufiger und schwerwiegender Fehler passiert bereits vor dem eigentlichen Fristbeginn: Viele Betroffene verwechseln den vorab verschickten Anhörungsbogen mit dem eigentlichen Bußgeldbescheid. Sie füllen den Bogen aus, weisen die Schuld zurück und schicken ihn an die Behörde. Wenn Wochen später der echte Bußgeldbescheid im gelben Umschlag eintrifft, wird dieser ignoriert – in dem Glauben, man habe sich ja bereits geäußert.

Das ist ein Irrtum. Der Anhörungsbogen dient lediglich der Sachverhaltsaufklärung und löst noch keine Einspruchsfrist aus. Ihre Antwort darauf ist rechtlich kein Einspruch. Erst wenn der tatsächliche Bußgeldbescheid zugestellt wird, beginnt die strikte Zwei-Wochen-Frist.

Sie müssen gegen den Bußgeldbescheid zwingend erneut und ausdrücklich Einspruch einlegen – selbst dann, wenn Sie der Behörde im Anhörungsbogen bereits ausführlich dargelegt haben, warum Sie den Vorwurf für falsch halten. Tun Sie das nicht, wird der Bußgeldbescheid nach zwei Wochen rechtskräftig (rechtlich bindend und vollstreckbar). Dies geschieht völlig unabhängig von Ihrem vorherigen Schriftverkehr….


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