Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 R 160/18
Das Wichtigste im Überblick
Erwerbsminderungsrentner erhalten keine höheren Zahlungen durch nachträgliche Gesetzesänderungen bei den Zurechnungszeiten nach Rentenbeginn.
- Das Gericht wies die Klage auf eine Erhöhung der monatlichen Rentenzahlung ab.
- Gesetzliche Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten gelten nicht rückwirkend für bestehende Rentenfälle.
- Stichtagsregelungen sind rechtlich zulässig, um die Finanzierbarkeit des Rentensystems dauerhaft zu sichern.
- Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente verstoßen weder gegen das Grundgesetz noch gegen UN-Behindertenrechte.
- Rentner müssen die geltenden Regelungen zum Zeitpunkt ihres individuellen Rentenantrags akzeptieren.
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
- Datum: 21.01.2021
- Aktenzeichen: 1 R 160/18
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Rentenversicherungsrecht, Verfassungsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Erwerbsminderungsrentner, Rentenversicherungsträger, Sozialverbände
Warum Rentenabschläge bei Erwerbsminderung rechtmäßig bleiben
Die Berechnung der Rentenhöhe richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 43 Abs. 2 SGB VI für die volle Erwerbsminderung. Der sogenannte Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 SGB VI bestimmt dabei die Minderung der Rente bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Das bedeutet konkret: Dieser Faktor wirkt wie ein Multiplikator, der die Rentenhöhe dauerhaft senkt, wenn die Rente vor der regulären Altersgrenze bezogen wird. Konkret erfolgt eine Verringerung dieses Faktors um 0,003 pro Kalendermonat, den die Rente vorzeitig bezogen wird.
Ob diese gesetzlichen Vorgaben Ausnahmen zulassen, musste das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (Az. 1 R 160/18) am 21. Januar 2021 entscheiden. Eine 1957 geborene Frau forderte eine Rente ohne jegliche Abschläge, die mindestens der Höhe ihres bisherigen Krankengeldes entsprechen sollte. Die Rentenversicherung hatte ihr zwar eine volle Erwerbsminderungsrente ab August 2014 bewilligt, berechnete diese jedoch mit einem geminderten Zugangsfaktor von 0,108. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Abschläge und wies die Berufung ab, da die Berechnung exakt den Vorgaben des § 77 SGB VI entsprach. Bereits das Sozialgericht Schleswig hatte die Klage am 27. August 2018 in der Vorinstanz abgewiesen.
Redaktionelle Leitsätze