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Verfolgungsverjährung bei Bußgeldbescheid: Wann die Zustellung wirksam bleibt

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Mietwagen in Bayern, deutsche Anschrift bei der Vermietung, tatsächlicher Wohnsitz in England. Bußgeldbescheid im Briefkasten, Verjährung fraglich – hat die Zustellung den Lauf der Frist gestoppt? Das Bayerische Oberste Landesgericht prüft den selbst geschaffenen Rechtsschein.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 1475/21

Das Wichtigste im Überblick

Wer absichtlich eine falsche Adresse angibt, darf sich später nicht auf Fehler bei der Zustellung berufen.
  • Das Gericht bestätigte ein Bußgeld wegen Tempoüberschreitung trotz behaupteter Fehler bei der Postzustellung.
  • Die Betroffene gab bei Behörden und Autovermietung mehrfach eine falsche Wohnanschrift in München an.
  • Wer gezielt einen falschen Anschein erweckt, handelt gegen Treu und Glauben und verliert Schutzrechte.
  • Trotz Wohnsitz im Ausland gilt die Zustellung an der genannten Münchner Adresse als rechtzeitig.
  • Die Verfolgungsverjährung trat nicht ein, da die Behörden den Bußgeldbescheid fristgerecht versendeten.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
  • Datum: 13.12.2021
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 1475/21
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Mietwagennutzer, Behörden bei Zustellungsfragen

Wann verjährt die Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei Monaten?

Nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit tickt die Uhr für die Behörden, denn die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 26 Abs. 3 1. Halbsatz StVG zunächst drei Monate. Das bedeutet konkret: Nach Ablauf dieser Zeit darf die Tat nicht mehr verfolgt und kein Bußgeld mehr verhängt werden. Dieser Zeitraum beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG direkt mit dem Tattag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Frist jedoch nach § 26 Abs. 3 2. Halbsatz StVG auf sechs Monate verlängern.

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. (§ 26 Abs. 3 StVG)

Berechnen Sie die Dreimonatsfrist ab dem Tattag. Ist diese ohne Zustellung eines Bescheids oder einer Anhörung verstrichen, sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen, um die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung prüfen zu lassen.

Wie schnell diese Fristen in der Praxis eine Rolle spielen, erlebte eine Autofahrerin, die am 26.04.2020 außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten hatte. Die Zentrale Bußgeldstelle erließ am 17.08.2020 einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße von 160 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vorsah. Die Frau wehrte sich gegen die Strafe und zog bis vor das Bayerische Oberste Landesgericht, scheiterte dort jedoch am 13.12.2021 endgültig. Der Einzelrichter verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts (Az. 201 ObOWi 1475/21). Eine Rechtsbeschwerde ist das rechtliche Mittel, mit dem das nächsthöhere Gericht prüft, ob das Urteil des Amtsgerichts Rechtsfehler enthält….


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