Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 B 35/26
Das Wichtigste im Überblick
Beschäftigte mit Schwerbehinderung können Kündigungen nicht durch bloßen Widerspruch gegen die behördliche Zustimmung stoppen.
- Gericht lehnt Eilantrag gegen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung als unzulässig ab.
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verbessert die Rechtsstellung im Kündigungsschutzprozess nicht.
- Arbeitgeber dürfen trotz laufendem Widerspruchsverfahren kündigen, solange eine wirksame Zustimmung vorliegt.
- Widersprüche gegen Zustimmungen hemmen nur die Vollziehbarkeit, nicht aber die rechtliche Wirksamkeit.
- Betroffene müssen den Kündigungsschutzprozess primär vor dem zuständigen Arbeitsgericht führen.
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
- Datum: 20.04.2026
- Aktenzeichen: 15 B 35/26
- Verfahren: Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Schwerbehindertenrecht, Verwaltungs改prozessrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, schwerbehinderte Arbeitnehmer, Integrationsämter
Wann ist Eilrechtsschutz gegen Kündigungszustimmungen zwecklos?
Ein gerichtlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 171 Abs. 4 SGB IX statthaft. Das bedeutet konkret: Es geht um ein Eilverfahren, mit dem eine schnelle gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden soll, noch bevor das eigentliche, oft langwierige Hauptverfahren abgeschlossen ist. Das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis bildet dabei eine zwingende allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren. Eine gerichtliche Anordnung ist demnach nur dann zulässig, wenn sie die rechtliche Position der antragstellenden Person tatsächlich verbessern kann und nicht nutzlos ist.
Kein Nutzen für den Arbeitnehmer
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht musste klären, ob diese Voraussetzung bei einem Arbeitnehmer erfüllt war, der sich gegen die behördliche Zustimmung zu seiner Entlassung wehrte. Der Mann begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 5. Dezember 2025. Die aufschiebende Wirkung bewirkt, dass eine behördliche Entscheidung vorerst nicht umgesetzt werden darf, sie also quasi „pausiert“ wird, bis über den Widerspruch entschieden ist. Das Gericht wies den Antrag mit einem Beschluss vom 20. April 2026 (Az. 15 B 35/26) als unzulässig ab, da für den Beschäftigten kein unmittelbarer Nutzen erkennbar war. Die ursprüngliche Entscheidung des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 14. November 2025 blieb damit vorerst vollziehbar.
Um die Unzulässigkeit Ihres Eilantrags zu verhindern, müssen Sie dem Verwaltungsgericht nachweisen, dass das Arbeitsgericht bereit ist, Ihren Kündigungsschutzprozess bei einem Erfolg im Eilverfahren tatsächlich auszusetzen….