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Prozesskostenhilfe im Eilverfahren: Zählt Geld von Verwandten als Einkommen?

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100 Euro vom Sohn für die Fahrtkosten – schon streicht das Amt das Wohngeld zusammen. Reicht das Geld der Verwandten, um ihr auch noch die Prozesskostenhilfe fürs Eilverfahren zu verweigern?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 E 76/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht gewährt Prozesskostenhilfe, wenn die Anrechnung privater Zahlungen als Einkommen rechtlich zweifelhaft ist.
  • Eine Rentnerin erhielt monatlich 700 Euro von ihrem Sohn für die Enkelbetreuung.
  • Das Gericht sah Erfolgsaussichten für die Klage gegen eine Wohngeldkürzung durch Einkommensanrechnung.
  • Geldflüsse mit konkreter Gegenleistung zählen möglicherweise nicht als wohngeldrelevantes Einkommen.
  • Bei unklarer Rechtslage darf das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht einfach ablehnen.
  • Die Klägerin muss die Verfahrenskosten nun in monatlichen Raten von 116 Euro zahlen.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 04.03.2026
  • Aktenzeichen: 12 E 76/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren zu Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Wohngeldrecht, Prozessrecht
  • Relevant für: Wohngeldempfänger, Bezieher von Prozesskostenhilfe, Familien mit privaten Ausgleichszahlungen

Wann erhält eine Rentnerin PKH im Wohngeldstreit?

Die Bewilligung von staatlicher Unterstützung für Gerichtsprozesse richtet sich nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO (der Prozessordnung für Verwaltungsgerichte) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (der Prozessordnung für Zivilgerichte). Voraussetzung dafür ist, dass eine Person die Kosten wirtschaftlich nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem darf das rechtliche Vorgehen nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet konkret: Ein Kläger handelt mutwillig, wenn er einen Prozess führt, den ein vernünftiger Selbstzahler wegen des Kostenrisikos nicht führen würde. Die Auslegung dieser Erfolgsaussichten orientiert sich streng an den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, die garantieren, dass der Zugang zum Recht für Arme und Reiche weitgehend gleich sein muss.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, musste das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 4. März 2026 in einem Beschwerdeverfahren (Az. 12 E 76/25) klären. Eine Rentnerin begehrte finanzielle Unterstützung für ein erstinstanzliches Eilverfahren, in dem es um ihren Anspruch auf Wohngeld ging. Das Gericht änderte die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz ab und entschied zugunsten der Frau. Ihr wurde die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C. aus A. für das Verfahren beigeordnet. Das bedeutet konkret: Das Gericht weist der Frau einen Anwalt zu, dessen Kosten zunächst vom Staat getragen werden, um ihre professionelle Vertretung im Prozess zu sichern.

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