Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 R 150/25
Das Wichtigste im Überblick
Eine kranke Frau erhält keine Erwerbsminderungsrente, weil medizinische Befunde und nötige Versicherungszeiten nicht gleichzeitig vorliegen.
- Das Gericht wies den Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung endgültig ab.
- Mehrere medizinische Gutachter hielten die Klägerin trotz Krebserkrankung für sechs Stunden arbeitsfähig.
- In kritischen Zeiträumen fehlten der Klägerin zudem die erforderlichen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
- Bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Hausärztin beweisen laut Gericht noch keine dauerhafte Erwerbsminderung.
- Erkrankte müssen medizinische Einschränkungen und Versicherungszeiten für denselben Zeitraum lückenlos nachweisen.
- Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
- Datum: 04.02.2026
- Aktenzeichen: 2 R 150/25
- Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung zur Erwerbsminderungsrente
- Rechtsbereiche: Rentenversicherungsrecht, Sozialrecht
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Rentenantragsteller, chronisch Kranke, Sozialverbände
Warum die Bauzeichnerin keine Erwerbsminderungsrente erhielt
Die gesetzlichen Grundlagen für eine Erwerbsminderungsrente finden sich in § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI. Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist, während eine teilweise Erwerbsminderung eine Leistungsfähigkeit von weniger als sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfordert. In versicherungsrechtlicher Hinsicht müssen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein.
Prüfen Sie sofort Ihren aktuellen Versicherungsverlauf: Haben Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt? Fehlt auch nur ein Monat, bricht der Rentenanspruch in der Regel vollständig weg.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen musste diese Voraussetzungen bei einer 1964 geborenen Frau prüfen, die ab September 2020 eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung begehrte (Az. 2 R 150/25). „Hilfsweise“ bedeutet hier: Die Klägerin beantragte vorrangig die volle Rente und nur für den Fall, dass dies abgelehnt wird, ersatzweise die teilweise Rente. Die Betroffene hatte ursprünglich Bauzeichnerin gelernt und war später als Angestellte in einer Fachbibliothek der Landesverwaltung tätig. Seit Februar 2002 übte sie diese Tätigkeit aufgrund einer fortdauernd bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus.
Sechs-Stunden-Regel: Warum leichte Arbeit zumutbar blieb
Die Klage auf die Gewährung der Rente wurde insgesamt abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die ehemalige Bauzeichnerin weiterhin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich auszuüben….