Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 6 AS 233/26 B
Das Wichtigste im Überblick
Jobcenter müssen Bürgergeld vorläufig zahlen, auch wenn vorrangige Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt wurden.
- Das Gericht gewährte einer Familie vorläufige Leistungen sowie ein Darlehen für Heizöl.
- Versagungsbescheide wegen fehlender Mitwirkung verhindern die Auszahlung im Eilverfahren nicht sofort.
- Antragsteller erhalten notwendige Unterstützung, solange keine anderen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
- Die Hilfe wird auf die Monate mit konkret fälligen hohen Kosten begrenzt.
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Datum: 23.04.2026
- Aktenzeichen: L 6 AS 233/26 B
- Verfahren: Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Relevant für: Bürgergeld-Empfänger, Jobcenter, Bedarfsgemeinschaften in Wohneigentum
Bürgergeld im Eilverfahren: Wann das Jobcenter sofort zahlt
Die rechtliche Grundlage für schnellen gerichtlichen Schutz im Sozialrecht bildet der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Das ist ein Eilverfahren, um schwere Nachteile bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptprozess zu verhindern. Ein solcher Schritt erfordert stets die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes. Das bedeutet konkret: Man muss dem Gericht darlegen, dass einem die Leistung rechtlich zusteht (Anspruch) und die Sache so eilbedürftig ist, dass ein Abwarten unzumutbar wäre (Grund). Für diese Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn die Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sind – ein lückenloser Beweis ist im Eilstadium noch nicht nötig. Die grundsätzliche Leistungsberechtigung richtet sich dabei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sowie für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II. Besteht Unklarheit über eine mögliche dauerhafte Erwerbsminderung, bleibt der bisherige Träger nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II in der Pflicht, bis ein anderer Träger die Leistungen übernimmt.
So belegen Sie die Eilbedürftigkeit: Um den Anordnungsgrund glaubhaft zu machen, müssen Sie dem Gericht handfeste Beweise vorlegen. Reichen Sie Kopien von Mahnungen, Kündigungsandrohungen des Vermieters oder Energieversorgers sowie lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate ein, die Ihre aktuelle Mittellosigkeit belegen.
Wie diese rechtlichen Vorgaben in einer akuten Notlage greifen, zeigte sich vor dem Hessischen Landessozialgericht, das am 23. April 2026 unter dem Aktenzeichen L 6 AS 233/26 B entschied. Eine Familie – bestehend aus einem Ehepaar und ihrem 2019 geborenen Kind – stritt mit der zuständigen Behörde um existenzsichernde Leistungen für ihr Eigenheim. Der Ehemann leidet an einer schizoaffektiven Störung, steht unter rechtlicher Betreuung und bezieht eine Erwerbsminderungsrente von 1.283,93 Euro netto. Für das Kind wird ein Kindergeld von 259 Euro gezahlt….