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Akteneinsicht nach § 25 SGB X: Muss die Krankenkasse den Hinweisgeber nennen?

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Die Krankenkasse fordert aufgrund eines anonymen Tipps Krankengeld zurück, lenkt dann aber im Widerspruchsverfahren ein. Jetzt will der Versicherte den Namen des Hinweisgebers erfahren, um ihn zivilrechtlich zu belangen. Hat er nach dem abgeschlossenen Verfahren noch einen Anspruch auf Auskunft?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: L 16 KR 1/26

Das Wichtigste im Überblick

Krankenkassen dürfen Informanten schützen und müssen deren Identität nach Abschluss des Verfahrens nicht offenlegen.
  • Kläger wollte Namen eines anonymen Hinweisgebers für eine Schadensersatzklage erzwingen.
  • Die Krankenkasse hat den Schutz des Informanten fehlerfrei gegen das Klägerinteresse abgewogen.
  • Nach Ende des Verwaltungsverfahrens liegt die Akteneinsicht im Ermessen der Behörde.
  • Anonymität von Hinweisgebern ist wichtig für die Aufklärung von potentiellem Leistungsmissbrauch.

  • Gericht: Landessozialgericht Celle-Bremen
  • Datum: 23.03.2026
  • Aktenzeichen: L 16 KR 1/26
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Datenschutzrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Krankenkassen, Versicherte, Hinweisgeber, Rechtsanwälte

Akteneinsicht: Wann darf die Krankenkasse Informanten geheim halten?

Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens nach § 25 Abs. 1 SGB X. Das bedeutet konkret: Ein Verwaltungsverfahren ist der formale Prozess, in dem eine Behörde – wie hier die Krankenkasse – über einen Antrag oder eine Verpflichtung entscheidet. Die Behörde muss diese Einsicht gewähren, soweit sie zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Allerdings dürfen bestimmte Aktenbestandteile nach § 25 Abs. 3 SGB X zurückgehalten werden. Dies ist der Fall, wenn berechtigte Interessen Dritter einer Offenlegung entgegenstehen.

Stellen Sie den Antrag auf Akteneinsicht unbedingt, solange das Verwaltungsverfahren noch aktiv ist. Nur in dieser Phase haben Sie einen gebundenen Rechtsanspruch auf Einsicht. Das bedeutet: Die Behörde ist gesetzlich verpflichtet, die Einsicht zu gewähren, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluss des Verfahrens liegt die Entscheidung im freien Ermessen der Behörde, sie darf also nach eigenen sachlichen Erwägungen entscheiden, was Ihre Erfolgschancen auf Offenlegung von Informanten drastisch reduziert.

Krankenkasse fordert Krankengeld zurück

Das Landessozialgericht Celle-Bremen wies in einem Beschluss vom 23. März 2026 (Az. L 16 KR 1/26) die Klage eines Mannes ab, der die vollständige Herausgabe der Akten erzwingen wollte. Der Betroffene hatte zwischen Juni 2018 und Januar 2019 Krankengeld in Höhe von 17.201,04 Euro bezogen. Nach einem anonymen Hinweis forderte die Krankenkasse die gesamte Summe zunächst zurück, da der Verdacht auf unerlaubte Nebentätigkeiten bestand.

Streit um die Identität des Informanten

Im anschließenden Widerspruchsverfahren – dem behördlichen Prüfverfahren, bei dem die Verwaltung ihre eigene Entscheidung noch einmal kontrolliert – gewährte die Kasse zwar Akteneinsicht, hielt die Identität des Hinweisgebers jedoch geheim….


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