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Unwirksame Preisanpassungsklausel: Welche Rechte haben Streaming-Nutzer?

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Die Abbuchung steigt, das Abo bleibt gleich. Viele Abonnenten zahlen bereits stillschweigend höhere Beträge. Doch für monatlich kündbare Streaming-Verträge reicht das nicht, entschied das Kammergericht Berlin: Es fehlte ein berechtigtes Interesse – und die spiegelbildliche Pflicht zur Preissenkung, die in den AGB nicht vorgesehen war.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 U 15/22

Das Wichtigste im Überblick

Streaming-Anbieter dürfen Preise nicht einseitig erhöhen, wenn sie Kostensenkungen nicht gleichermaßen an Kunden weitergeben.
  • Gericht erklärt Preisanpassungsklauseln ohne Pflicht zur Preissenkung bei sinkenden Kosten für unwirksam.
  • Anbieter haben kein berechtigtes Interesse an einseitigen Erhöhungen bei jederzeit kündbaren Verträgen.
  • Kunden müssen Preiserhöhungen nicht akzeptieren, nur weil sie den Vertrag kündigen könnten.
  • Streaming-Dienste können Kostensteigerungen stattdessen rechtssicher über ordentliche Änderungskündigungen an Nutzer weitergeben.

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 15.11.2023
  • Aktenzeichen: 23 U 15/22
  • Verfahren: Berufung (Unterlassungsklage gegen AGB-Klausel)
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, AGB-Recht, Verbraucherschutzrecht
  • Relevant für: Streaming-Anbieter, Abonnenten digitaler Dienste, Verbraucherschutzverbände

Wann sind Preiserhöhungen bei Streaming-Abos unwirksam?

Eine Preisanpassungsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt der strengen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das bedeutet konkret: Gerichte prüfen genau, ob das Kleingedruckte den Kunden einseitig benachteiligt. Die rechtliche Wirksamkeit setzt zwingend ein berechtigtes Interesse des Verwenders – also des Unternehmens, das die AGB nutzt – voraus, zudem müssen Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Leistungsbestimmung hinreichend konkretisiert sein. Dabei spielen das Gebot von Treu und Glauben, das Äquivalenzprinzip sowie das Gebot der Reziprozität eine zentrale Rolle. Darüber hinaus verlangt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass eine solche Klausel dem Transparenzgebot entspricht und für den Vertragspartner klar verständlich ist.

Das Kammergericht Berlin wandte diese strengen Maßstäbe auf einen konkreten Streitfall an, bei dem es um die Geschäftsbedingungen eines Video-Streamingdienstes ging (Az. 23 U 15/22). Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die Ziffer 3.5 der Abonnementsverträge, welche dem Unternehmen erlaubte, Preisänderungen nach einem sogenannten billigen Ermessen durchzuführen. Das bedeutet konkret: Das Unternehmen darf den Preis nicht willkürlich festlegen, sondern muss bei der Entscheidung auch die Interessen der Kunden und sachliche Kriterien fair berücksichtigen. Der Anbieter wollte damit schwankende Kostenfaktoren wie Lizenzgebühren, Energiepreise oder Steuern an die Nutzerschaft weitergeben. Das Gericht bestätigte jedoch die Unwirksamkeit der Klausel, da sie die Abonnenten unangemessen benachteiligt. Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten, die das Landgericht Berlin zuvor unter dem Aktenzeichen 52 O 157/21 getroffen hatte….


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