Zum vorliegenden Urteilstext springen: 70 C 79/24
Das Wichtigste im Überblick
Ein Mieter muss Schäden an der Wohnung zahlen, aber keine Kosten für gewöhnliche Abnutzung oder Mietausfall tragen.
- Der Mieter leistet Schadensersatz für Beschädigungen an Böden und Türen nach dem Auszug.
- Schönheitsreparaturen und normale Abnutzung muss der Mieter trotz vertraglicher Endrenovierungsklausel nicht bezahlen.
- Vermieter erhalten keinen Mietausfall, wenn sie dem Mieter zu kurze Reparaturfristen setzen.
- Die Kaution darf der Vermieter direkt mit den berechtigten Schadensersatzansprüchen verrechnen.
- Gericht: Amtsgericht Bochum
- Datum: 05.01.2026
- Aktenzeichen: 70 C 79/24
- Verfahren: Zivilprozess (Klage und Widerklage)
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht
- Streitwert: 9.629,70 EUR
- Relevant für: Vermieter und Mieter bei Wohnungsrückgabe
Wann ist Wohnungsabnutzung ein erstattungsfähiger Mietschaden?
Die Haftung für Schäden an einer Mietwohnung stützt sich rechtlich auf die Paragrafen 546 Absatz 1 und 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen der Mietsache ist gemäß Paragraf 538 BGB kein Ersatz geschuldet. Ein finanzieller Ausgleich setzt zwingend voraus, dass eine Beschädigung der Wohnung vorliegt, die deutlich über die übliche Abnutzung hinausgeht.
Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung bei Ein- und Auszug lückenlos mit Fotos und einem Protokoll. Nur so können Sie im Streitfall beweisen, ob ein Kratzer im Boden bereits vorhanden war oder als übermäßige Beschädigung gilt.
AG Bochum: Teilerfolg bei Boden- und Türschäden
Das Amtsgericht Bochum befasste sich unter dem Aktenzeichen 70 C 79/24 mit einem Fall, in dem die Vermieter einer Wohnung insgesamt 8.414,70 Euro forderten. Sie machten nach dem Auszug ihres Mieters im September 2023 angebliche Schäden an Wänden, Decken, Böden und Türen geltend. Das Gericht stellte durch ein Sachverständigengutachten fest, dass Risse und Macken im PVC- beziehungsweise Laminatboden sowie an den Türzargen tatsächlich über die normale Abnutzung hinausgingen. Letztlich hatte die Klage nur teilweise Erfolg: Der ehemalige Mieter wurde zur Zahlung von 1.957,00 Euro verurteilt, nachdem die einbehaltene Kaution bereits abgezogen worden war.
Abgewiesene Forderungen für Gutachten und Reinigung
Die Vermieter machten zudem Kosten für ein Feuchtigkeits- und Schimmelgutachten geltend. Das Gericht wies dies jedoch ab, da nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nachgewiesen war, dass die Feuchtigkeit auf falschem Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters beruhte. Ebenso scheiterten Forderungen in Höhe von 120,00 Euro für die Wohnungsabnahme, da die im Haus wohnenden Vermieter diese ohne Weiteres selbst hätten durchführen können. Auch Kosten für eine behauptete Nichtreinigung des Treppenhauses wurden abgewiesen, weil die Eigentümer trotz Nachfrage keinen konkreten Zeitpunkt für die Reinigung benennen konnten.
Verweigern Sie als Mieter die Zahlung von Gebühren für die Wohnungsabnahme….