Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 C 78/24
Das Wichtigste im Überblick
Mieter müssen Wohnungen bei Auszug gründlich reinigen, sonst darf der Vermieter Reinigungskosten von der Kaution abziehen.
- Mieterin bekommt nur einen Teil ihrer Kaution zurück, da die Wohnung stark verschmutzt war.
- Grobe Verschmutzungen in Bad und Küche verpflichten Mieter zu mehr als nur einfachem Fegen.
- Vermieter dürfen Eigenleistungen und gewerbliche Reinigungskosten sowie nachgewiesene Schäden mit der Kaution verrechnen.
- Schäden durch normalen Gebrauch oder bloße Abnutzung darf der Vermieter dem Mieter nicht berechnen.
- Vermieter müssen die Anlage der Kaution nachweisen und angefallene Zinsen an den Mieter auszahlen.
- Gericht: Amtsgericht Rheine
- Datum: 12.06.2025
- Aktenzeichen: 10 C 78/24
- Verfahren: Zivilverfahren (Einzelrichter)
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Streitwert: 1.500,00 Euro
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Wohnungsrückgabe
Warum die Mieterin nur 304 Euro Kaution erhielt
Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses ergibt sich der Anspruch auf eine Rückzahlung der Mietkaution aus § 551 BGB. Der Vermieter muss in diesem Zuge eine Kautionsabrechnung erstellen und nachweisen, wie er das Geld angelegt hat. Zudem besteht gemäß § 551 Abs. 3 BGB ein Zinsanspruch auf die einbehaltene Summe.
Mit den rechtlichen Vorgaben zur Kautionsrückgabe musste sich das Amtsgericht Rheine befassen, nachdem eine Mieterin zum Ende ihres Mietverhältnisses am 31. August 2023 die Auszahlung ihrer hinterlegten 1.350,00 Euro forderte. Der Vermieter verweigerte trotz einer gesetzten Frist bis zum 26. Februar 2024 zunächst die Abrechnung und die Auszahlung. Das Gericht verurteilte den Wohnungseigentümer im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 C 78/24 schließlich zu einer teilweisen Rückzahlung von 304,82 Euro sowie zur Auskunft über die angefallenen Zinsen.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Mietkaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses verzinst zurückzuzahlen; der Vermieter ist verpflichtet, die gesetzeskonforme Anlage der Kaution gemäß § 551 Abs. 2 BGB nachzuweisen und den darauf entfallenden Zinsbetrag anzugeben.
- Die Pflicht zur besenreinen Rückgabe einer Wohnung genügt für Sanitärräume und Küchen nicht; diese müssen in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand übergeben werden, und die Kosten einer erforderlichen Professionelreinigung können vom Vermieter vom Kautionsguthaben abgezogen werden….
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