Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 134/20
Das Wichtigste im Überblick
Gerichte dürfen Beweisanträge zu Lärmstörungen in Mietwohnungen nicht ohne Prüfung der angebotenen Zeugen einfach ablehnen.
- Das Landgericht Köln wies eine Räumungsklage wegen angeblicher Lärmbelästigung zu Unrecht ab.
- Das Gericht ignorierte konkreten Vortrag zu Schreien, Stampfen, Poltern und Möbelrücken der Mieter.
- Vermieter müssen nicht erklären, was genau in der fremden Wohnung die Geräusche verursacht.
- Das Gericht verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch fehlende Zeugenvernehmung.
- Die Sache geht zur neuen Verhandlung und Beweisaufnahme zurück an das Landgericht.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 22.06.2021
- Aktenzeichen: VIII ZR 134/20
- Verfahren: Nichtzulassungsbeschwerde im Räumungsrechtsstreit
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 7.212 €
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
BGH: Lärmprotokoll darf nicht einfach ignoriert werden
Eine Vermieterin aus Köln kündigte ihren Mietern fristlos wegen massiven Lärms, doch das Landgericht wies die Räumungsklage ab. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.06.2021, Az. VIII ZR 134/20) hob dieses Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück. Das bedeutet konkret: Der BGH entscheidet nicht selbst über den Lärm, sondern gibt den Fall an das Landgericht zurück, damit dieses die Beweise nun ordnungsgemäß prüft, da das Berufungsgericht zuvor den Anspruch der Eigentümerin auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Dieser Anspruch gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, wesentlichen Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge dürfen nicht ohne prozessrechtliche Grundlage übergangen werden, da eine Verletzung dieses Anspruchs gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zu einer Aufhebung führen kann.
Wie sich das Übergehen von Beweisen auswirkt, zeigte sich im weiteren Verlauf des Kölner Verfahrens. Das Landgericht Köln hatte zuvor wesentlichen Vortrag der Vermieterin zu Art, Intensität und Dauer der Lärmstörungen schlichtweg übergangen. In der fristlosen Kündigung vom 20. September 2017 schilderte die Eigentümerin konkrete Vorfälle wie lautes Schreien, Stampfen und Poltern. Das Berufungsgericht berücksichtigte in seiner Entscheidung im Kern jedoch nur ein „lautes Trampeln“, das es aus einem vorgelegten Lärmprotokoll entnahm.
Redaktionelle Leitsätze