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Mietminderung wegen Bauimmissionen: Wie lange Mieter weniger zahlen dürfen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de
Der Rohbau steht, die volle Miete wird fällig. Zwei Jahre Dauerlärm, 2.520 Euro Streit – und dann die überraschende Wende: Nicht der Bauabschnitt entscheidet, sondern die schiere Beweislast.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 104 C 33/23

Das Wichtigste im Überblick

Mieter dürfen ihre Miete bei Baulärm vom Nachbargrundstück auch nach Fertigstellung des Rohbaus um 20 Prozent mindern.
  • Miete sinkt bei anhaltendem Baulärm um 20 Prozent bis zum Ende aller Arbeiten.
  • Vermieter müssen den Wegfall von Baustellenlärm nach einem Vorprozess genau beweisen.
  • Baulärm bleibt ein Mietmangel, auch wenn Nachbarn den Lärm als ortsüblich akzeptieren müssen.
  • Betroffene erhalten zu viel gezahlte Miete bei fortlaufenden Störungen durch Bauarbeiten zurück.

  • Gericht: Amtsgericht Berlin-Mitte
  • Datum: 01.02.2024
  • Aktenzeichen: 104 C 33/23
  • Verfahren: Zivilprozess (Zahlungsklage wegen Mietminderung)
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 2.520,00 €
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Baulärm in der Nachbarschaft

Wann rechtfertigt Nachbar-Baulärm eine Mietminderung?

Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt nach § 536 Abs. 1 BGB eine Mietminderung bei erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mietsache. Erhebliche Lärmimmissionen stellen einen solchen Mietmangel dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten ausgehen, wie der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 343/08) urteilte. Das bedeutet konkret: Unter Immissionen versteht man Einwirkungen von außen auf eine Wohnung, wie etwa Lärm, Staub oder Erschütterungen. Ein Mietmangel liegt immer dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit einer Wohnung von der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht.

Auch nach der Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des BGH stellen erhebliche (Lärm-) Immissionen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten ausgehen. – so das Amtsgericht Berlin-Mitte

Sichern Sie sich rechtlich ab: Zeigen Sie den Mangel Ihrem Vermieter sofort schriftlich an, sobald der Baulärm beginnt. Ohne diese Mängelanzeige verlieren Sie Ihren Anspruch auf Mietminderung für den bereits vergangenen Zeitraum.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az. 104 C 33/23) wandte diese Grundsätze auf einen massiven Nachbarschaftsstreit um weitreichende Abriss- und Neubauarbeiten an. Mieter einer Berliner Wohnung forderten eine Minderung, weil auf dem angrenzenden Grundstück von Dezember 2018 bis in den Sommer 2022 ein altes Fabrikgebäude abgerissen und ein mehrstöckiges Wohnhaus errichtet wurde. Das Gericht bestätigte, dass die durch das Bauvorhaben verursachten Immissionen einen erheblichen Mangel darstellen. Die Beeinträchtigungen umfassten unter anderem massiven Lärm durch Steinschneiderarbeiten, Radlader und Schuttcontainer. Letztlich gab der Einzelrichter – ein Richter, der den Fall allein und nicht im Team mit Kollegen entscheidet – den Mietern im Wesentlichen recht und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung von 2.520 Euro nebst Zinsen; im Übrigen wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt….


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