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Mietkaution Rückzahlung: Wann Vermieter keine Schäden mehr verrechnen dürfen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Der Auszug ist über ein halbes Jahr her, die Mietkaution von 4.785 Euro – 2.384,96 fehlen immer noch. Der Vermieter verrechnet Schäden, doch die Sechsmonatsfrist des § 548 BGB ist verstrichen. Musste das Amtsgericht Frankfurt die volle Kaution zusprechen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 C 1294/23

Das Wichtigste im Überblick

Ein Vermieter muss die Mietkaution zurückzahlen, wenn er Schäden nicht innerhalb von sechs Monaten beweisbar geltend macht.
  • Der Vermieter verrechnete Schäden am Parkett und Inventar erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist.
  • Das Gericht sah keinen Beweis für den rechtzeitigen Erhalt der Schadensliste beim Mieter.
  • Ansprüche auf Reparatur müssen vor der Verjährung aktiv in Geldansprüche umgewandelt werden.
  • Ein Brief an die alte Adresse des Mieters gilt nicht ohne Weiteres als zugestellt.
  • Der Mieter erhält die restliche Kaution von über 2.300 Euro plus Zinsen zurück.

  • Gericht: Amtsgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 02.07.2024
  • Aktenzeichen: 33 C 1294/23
  • Verfahren: Klage auf Rückzahlung der Mietkaution
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Verjährungsrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter bei Wohnungsrückgabe

Warum das AG Frankfurt die volle Kautionsrückzahlung anordnete

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution besteht, wenn dem Vermieter keine eigenen Forderungen mehr zur Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB zustehen. Das bedeutet konkret: Der Vermieter darf die Kaution nur behalten, wenn er sie mit eigenen, berechtigten Forderungen – etwa für Schäden – verrechnet, sodass die gegenseitigen Schulden erlöschen. Der Anspruch umfasst die ursprüngliche Kautionssumme nebst angefallener Kautionszinsen.

Fordern Sie Ihren Vermieter nach Mietende schriftlich zur Rückzahlung auf und setzen Sie eine klare Frist von zwei Wochen. Wenn im Übergabeprotokoll keine Mängel notiert wurden, hat der Vermieter keinen Grund, die gesamte Summe über Monate einzubehalten.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhandelte einen Fall, in dem ein Mieter nach dem Ende seines Mietverhältnisses am 31. August 2021 die Rückzahlung seiner Kaution in Höhe von 4.785,00 Euro forderte. Zuvor hatte die Ehefrau des Mieters ihm etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgetreten. Das bedeutet konkret: Die Ehefrau hat ihre rechtlichen Ansprüche auf die Kaution offiziell auf ihren Mann übertragen, damit dieser sie allein vor Gericht einfordern kann. Der Vermieter zahlte nach einer Aufforderung lediglich einen Teilbetrag von 2.400,04 Euro sowie 1,11 Euro an Zinsen zurück.

Erfolgreiche Klage auf Restzahlung

Das Gericht gab dem Mieter vollumfänglich recht und verurteilte den Vermieter zur Zahlung der restlichen 2.384,96 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 16. März 2022 (Az.: 33 C 1294/23). Der Vermieter muss zudem die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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