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Zwangsgeld bei Nutzungsuntersagung: Müssen Betroffene trotz Widerspruch zahlen?

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5.000 Euro Zwangsgeld für die Dachgeschosswohnung – Widerspruch eingelegt, die Behörde schweigt. Muss er trotzdem zahlen, solange kein Gericht die Vollziehung stoppt?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 S 48/25

Das Wichtigste im Überblick

Behörden dürfen Zwangsgelder zur Räumung illegaler Wohnungen eintreiben, wenn die gesetzte Frist ohne Aussetzungsentscheidung verstreicht.
  • Das Gericht bestätigte ein Zwangsgeld von 5.000 Euro wegen unzulässiger Nutzung von Dachgeschossräumen.
  • Ein laufender Widerspruch stoppt die Vollstreckung nicht, solange kein Eilantrag ausdrücklich Erfolg hat.
  • Die Behörde darf Maßnahmen durchsetzen, sofern die ursprüngliche Anordnung wirksam und vollziehbar ist.
  • Inhaltliche Fehler der Räumungsaufforderung verhindern die sofortige Vollstreckung und das Zwangsgeld meist nicht.
  • Drohende Obdachlosigkeit rechtfertigt illegales Wohnen nicht, wenn ausreichend Zeit für eine Suche blieb.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 23.04.2026
  • Aktenzeichen: 10 S 48/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung und PKH-Versagung
  • Rechtsbereiche: Bauordnungsrecht, Verwaltungs-Vollstreckungsrecht
  • Streitwert: 1.250,00 Euro
  • Relevant für: Mieter illegaler Wohnungen, Bauaufsichtsbehörden, Grundstückseigentümer

Wann ist ein Zwangsgeld trotz Widerspruchs vollziehbar?

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass die zugrunde liegende Nutzungsuntersagung wirksam und vollziehbar ist. Vollziehbar bedeutet, dass die Behörde ihre Anordnung bereits durchsetzen darf, auch wenn das Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus den verwaltungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere § 8 Absatz 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 14 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Ein behördlicher Bescheid entfaltet seine rechtliche Wirkung, sobald er dem Betroffenen offiziell bekannt gegeben wird. Die Vollziehbarkeit einer solchen Anordnung bleibt bestehen, solange weder eine Behörde noch ein Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet oder wiederherstellt. Diese Wirkung würde den Vollzug vorerst stoppen, tritt hier aber nicht automatisch durch einen Widerspruch ein.

Notieren Sie sich sofort das Datum, an dem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde (Poststempel oder gelber Umschlag). Ab diesem Tag haben Sie genau einen Monat Zeit für einen Widerspruch. Handeln Sie sofort, denn nach Ablauf dieser Frist ist die Nutzungsuntersagung rechtlich bindend, selbst wenn sie inhaltlich falsch wäre.

OVG Berlin: 5.000 Euro Zwangsgeld nach Räumungsfrist

Wie streng diese Vorgaben in der Praxis greifen, erlebte ein Bewohner von Dachgeschossräumen, der sich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wehrte – und mit seinen Beschwerden vollständig unterlag. Die zuständige Behörde hatte am 27. März 2025 eine Nutzungsuntersagung für seine Wohnräume erlassen und ihm eine Frist von vier Monaten gesetzt, um die Anordnung zu befolgen. Nachdem diese Zeitspanne verstrichen war, machte die Verwaltung ernst und setzte am 21. August 2025 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro fest….


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