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Zulassung der Berufung im Baurecht: Wann die nächste Instanz offensteht

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de
Ein zusätzliches Stockwerk auf dem Mehrfamilienhaus, die Baubehörde lehnt den Antrag ab – der Baukörper wirke zu massiv. Die Bauherrin geht in die Berufung und legt Luftbilder sowie exakte Grundrisse vor. Doch das Oberverwaltungsgericht Münster macht deutlich: Maßgeblich ist allein die Sichtbeziehung vor Ort.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 A 1567/24

Das Wichtigste im Überblick

Bauherren dürfen Mehrfamilienhäuser nicht vergrößern, wenn das Gebäude dadurch höher als die Nachbarschaft wirkt.
  • Gericht lehnt Berufung gegen verweigerte Baugenehmigung für eine zusätzliche Wohneinheit endgültig ab.
  • Das Bauprojekt muss sich optisch strikt an die direkte Bebauung im Straßengeviert anpassen.
  • Die geplante dritte Etage erzeugt ein zu massives Erscheinungsbild für die Umgebung.
  • Bei der Gebäudehöhe zählt vor allem die sichtbare Wirkung auf den Betrachter von außen.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 04.05.2026
  • Aktenzeichen: 10 A 1567/24
  • Verfahren: Antrag auf Zulassung der Berufung
  • Rechtsbereiche: Bauplanungsrecht
  • Relevant für: Bauherren, Architekten, Bauämter bei Nachverdichtung

Berufungszulassung im Baurecht: Die Hürden des OVG

Die Zulassung einer Berufung vor den Verwaltungsgerichten richtet sich nach den strengen Voraussetzungen des § 124 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das bedeutet konkret: Anders als in vielen anderen Rechtsbereichen ist der Weg in die zweite Instanz bei Verwaltungsgerichten nicht automatisch offen, sondern muss durch das Gericht erst ausdrücklich erlaubt werden. Gemäß § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO gelten dabei hohe Darlegungsanforderungen für die Person, die das Rechtsmittel einlegt. Mögliche Gründe für eine Zulassung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO oder besondere tatsächliche beziehungsweise rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Absatz 2 Nummer 2 VwGO.

Beachten Sie die strikte Frist: Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingereicht werden. Nutzen Sie diese Zeit, um neue, schlüssige Gegenargumente aufzubereiten, da eine bloße Wiederholung Ihres bisherigen Vortrags zur Ablehnung führt.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wandte diese Maßstäbe in einem Beschluss vom 4. Mai 2026 (Az.: 10 A 1567/24) an. Eine Bauherrin erstrebte die Zulassung der Berufung, nachdem das erstinstanzliche Verwaltungsgericht ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung abgewiesen hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, wodurch das ursprüngliche Urteil rechtskräftig wurde. Das bedeutet konkret: Das Urteil ist damit endgültig und kann nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden.

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