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Weiterleitung einer Presseanfrage: Wann die Weitergabe an Dritte unzulässig ist

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Presseanfrage an die Staatsanwaltschaft – Antwort blieb aus, der Beschuldigte wusste Bescheid. Die Behörde hatte die Mail mit Namen und Recherchefragen ungefiltert an ihn weitergeleitet – mit dem Hinweis auf rechtliches Gehör. Doch die Erwartung, Journalisten müssten vorsorglich jeder Weitergabe widersprechen, stieß vor dem Verwaltungsgericht Dresden auf Widerstand.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 K 2549/25

Das Wichtigste im Überblick

Staatsanwaltschaften dürfen journalistische Anfragen nicht ohne Erlaubnis mitsamt Kontaktdaten an Beschuldigte oder deren Verteidiger weiterleiten.
  • Das Gericht verbot die ungefragte Weitergabe einer E-Mail-Anfrage an den Verteidiger eines Politikers.
  • Die Weiterleitung der Identität und des Recherchethemas verletzt die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit.
  • Behörden müssen die Vertraulichkeit journalistischer Recherchen wahren und dürfen keine Kontaktvermittlung erzwingen.
  • Ein Beschuldigter hat kein generelles Recht auf Anhörung vor jeder presserechtlichen Auskunftserteilung.
  • Staatsanwaltschaften müssen schutzwürdige Interessen selbst abwägen oder Rückfragen an Journalisten komplett anonymisieren.

  • Gericht: Verwaltungsgericht Dresden
  • Datum: 04.11.2025
  • Aktenzeichen: 2 K 2549/25
  • Verfahren: Feststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Presserecht, Verfassungsrecht
  • Relevant für: Journalisten, Pressestellen von Behörden, Strafverteidiger

Darf die Staatsanwaltschaft Presseanfragen an Beschuldigte weiterleiten?

Die Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes umfasst neben der Veröffentlichung auch die vorbereitende Recherche. Der Schutz erstreckt sich dabei auf die vertrauliche Informationsbeschaffung und das Recherchegeheimnis. Das Recherchegeheimnis schützt Journalisten davor, ihre Quellen oder den Stand ihrer Nachforschungen offenlegen zu müssen, damit sie ungehindert arbeiten können. Behörden sind grundsätzlich verpflichtet, die Identität recherchierender Journalisten gegenüber Dritten nicht preiszugeben.

Wie weitreichend dieser Schutz im Alltag ist, zeigte sich an einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden. Ein Journalist der Zeitung „Der T.“ richtete am 12. Juni 2025 eine E-Mail mit Fragen zu dem Verfahren an die Behörde. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Anfrage inklusive der Identität des Absenders an die Verteidigung des Beschuldigten Dr. R. H. weiter. Der Medienvertreter sah darin eine unzulässige Offenlegung seiner laufenden Recherchen und zog vor Gericht. Das Verwaltungsgericht Dresden (Az.: 2 K 2549/25) gab ihm recht und stellte fest, dass die Weiterleitung ohne Berechtigung erfolgte. Dass hier ein Verwaltungsgericht entschied, liegt daran, dass es um das Handeln einer Behörde gegenüber einem Bürger geht – unabhängig vom eigentlichen Strafverfahren gegen den Beschuldigten.

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