Zum vorliegenden Urteilstext springen: 54 O 592/24
Das Wichtigste im Überblick
Ein Architekt haftet nicht für Mängelkosten, wenn der Auftraggeber seine Ansprüche erst nach Eintritt der Verjährung einklagt.
- Das Gericht wies die Klage auf Zahlung von über 171.000 Euro wegen Verjährung vollständig ab.
- Ohne Abnahme des Werks verjähren Ansprüche auf mangelfreie Leistung in der regelmäßigen Drei-Jahres-Frist.
- Die Frist startete hier vorzeitig, da die Klägerin die Bauarbeiten am Gebäude aktiv einstellte.
- Trotz eines vorherigen Beweisverfahrens reichte die Klägerin die Zahlungsklage einige Wochen zu spät ein.
- Gericht: Landgericht Landshut
- Datum: 24.04.2026
- Aktenzeichen: 54 O 592/24
- Verfahren: Zivilprozess (Klage auf Schadensersatz/Mängelbeseitigungskosten)
- Rechtsbereiche: Architektenrecht, Werkvertragsrecht, Verjährungsrecht
- Streitwert: 171.015,39 €
- Relevant für: Architekten, Bauherren, Bauunternehmer bei Bauabbruch
Wann beginnt die Verjährung bei einem Baustopp?
Architektenverträge werden rechtlich als Werkverträge eingeordnet. Das bedeutet konkret: Der Architekt schuldet nicht nur ein bloßes Tätigwerden, sondern einen messbaren Erfolg – also ein mangelfreies Bauwerk oder eine fehlerfreie Planung. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB und setzt die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen voraus. Ohne eine explizite Leistungszeitbestimmung sind die Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 9 – also der gesamte Prozess von der ersten Planung bis zur Objektbetreuung – gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.
Dokumentieren Sie schriftlich den Zeitpunkt, an dem Sie einen Mangel erstmals bemerken oder vermuten. Ab dieser Kenntnis beginnt die dreijährige Frist zum Jahresende zu laufen. Warten Sie nicht auf eine spätere Fertigstellung, um rechtliche Schritte einzuleiten.
LG Landshut: Verjährung trotz schwerer Baumängel
Das Landgericht Landshut musste diese Fristen in einem konkreten Baukonflikt (Az. 54 O 592/24) anwenden, bei dem eine Bauherrin von ihrem beauftragten Architekten 171.015,39 Euro für Mängel an Dach und Fassade forderte. Das Gericht wies die Klage jedoch am 24. April 2026 vollständig ab, da die Ansprüche bereits verjährt waren. Die Richter legten den Verjährungsbeginn auf den 31. Dezember 2018 fest. Zu diesem Zeitpunkt war die Auftraggeberin bereits anwaltlich vertreten und hatte dem Architekten am 1. Juni 2018 in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie die Bauarbeiten einstellt und keine weiteren Ausbauarbeiten mehr stattfinden sollen. Da das Projekt vor der Fertigstellung abgebrochen wurde, betraf der Anspruch die sogenannte Primärschuld auf eine mangelfreie Werkerbringung….