Zum vorliegenden Urteilstext springen: VII ZR 88/25
Das Wichtigste im Überblick
Bauträger kriegt letzte Kaufpreisrate erst nach Beseitigung aller im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel am Eigentum.
- Käufer müssen die Schlussrate erst nach vollständiger Fertigstellung der vereinbarten Leistungen zahlen.
- Vollständige Fertigstellung erfordert zwingend die Behebung aller bei der Abnahme protokollierten Fehler.
- Die bloße Abnahme oder Abnahmereife der Wohnung genügt nicht für die fällige Schlusszahlung.
- Solange protokollierte Mängel an Türen oder Fliesen bestehen, bleibt die gesamte Restzahlung offen.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 22.04.2026
- Aktenzeichen: VII ZR 88/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Bauträgerrecht, Werkvertragsrecht
- Relevant für: Bauträger, Immobilienkäufer, Notare
Warum „vollständige Fertigstellung“ die Schlussrate blockiert
Die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate bei einem Bauträgervertrag – also einem Vertrag über den Kauf einer Immobilie, die erst noch gebaut wird – richtet sich maßgeblich nach der vertraglichen Vereinbarung zur vollständigen Fertigstellung. Die Auslegung solcher Fälligkeitsklauseln erfolgt nach den strengen Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dabei sind der objektive Inhalt und der typische Sinn der Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners entscheidend.
Prüfen Sie Ihren Bauträgervertrag sofort auf die Klausel zur Schlussrate: Finden Sie dort die Formulierung „vollständige Fertigstellung“, haben Sie bei verbleibenden Mängeln ein mächtiges Druckmittel und müssen die letzte Rate vorerst nicht zahlen.
BGH-Fall: Streit um 12.800 Euro Restzahlung
In einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 88/25) stritten ein Bauunternehmen und eine Erwerberin über eine Restzahlung von 12.800 Euro für eine Wohnanlage in Berlin. Der zugrundeliegende notarielle Vertrag über die Eigentumswohnung sah vor, dass die vorletzte Rate in Höhe von 8,4 Prozent nach der Bezugsfertigkeit zu zahlen war, während die letzte Rate von 3,5 Prozent erst nach vollständiger Fertigstellung fällig werden sollte. Das Immobilienunternehmen forderte die Schlussrate ein, obwohl im Abnahmeprotokoll festgehaltene Mängel noch nicht beseitigt waren. Der Bundesgerichtshof entschied letztinstanzlich zugunsten der Käuferin und wies die Klage endgültig ab.
Redaktionelle Leitsätze