Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 K 25.788
Das Wichtigste im Überblick
Die Polizei darf Einsatzdaten im Computersystem behalten, auch wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Unschuld eingestellt wurde.
- Die Polizei speicherte Daten über eine Verkehrskontrolle und eine Blutentnahme trotz Unschuldsnachweis.
- Die Speicherung dient der internen Dokumentation polizeilicher Maßnahmen und der Qualitätssicherung.
- Die Daten bleiben bis zum Ablauf der fünfjährigen Prüf- und Aufbewahrungsfrist rechtmäßig gespeichert.
- Ein geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist zur Nachvollziehbarkeit des Dienstbetriebs zulässig.
- Gericht: Verwaltungsgericht Bayreuth
- Datum: 13.01.2026
- Aktenzeichen: 1 K 25.788
- Verfahren: Verpflichtungsklage auf Löschung von Polizeidaten
- Rechtsbereiche: Polizeirecht, Datenschutzrecht
- Relevant für: Bürger nach Polizeikontrollen, Polizeibehörden, Datenschutzbeauftragte
Warum die Klage auf IGVP-Datenlöschung scheiterte
Ein Anspruch auf die Löschung polizeilicher Daten richtet sich in Bayern nach den Vorgaben des Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG müssen Behörden Informationen entfernen, wenn deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich ist. Die Speicherung rechtmäßig erhobener Vorgangsdaten in der IGVP – dem digitalen System der bayerischen Polizei zur Dokumentation von Einsätzen – für einen Zeitraum von fünf Jahren ist dabei regulär gerechtfertigt.
Bevor Sie eine Löschung beantragen, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Selbstauskunft nach Art. 64 PAG. Verlangen Sie explizit die Übermittlung des Inhalts des „Kurzsachverhalts“, um zu prüfen, ob dort bereits entlastende Zusätze vermerkt sind.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt waren, musste das Verwaltungsgericht Bayreuth klären – dieses Gericht ist zuständig für Klagen von Bürgern gegen staatliche Behörden. Eine Autofahrerin hatte die Entfernung von zwei Einträgen aus der Bayerischen Vorgangsverwaltung (IGVP) gefordert. Die Einträge wurden behördenintern als „Anzeige“ und „Meldung“ geführt. Das Bayerische Landeskriminalamt lehnte das Löschungsbegehren ab und verwies zur Begründung auf die Rechtsgrundlagen der Art. 2, 53 und 54 PAG. Die betroffene Frau zog daraufhin vor Gericht. Da sie aufgrund von Mittellosigkeit die Klagefrist unverschuldet versäumt hatte, gewährte ihr das Gericht zunächst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das bedeutet konkret: Sie wurde rechtlich so gestellt, als hätte sie die Frist eingehalten, damit ihr Fall trotz der Verspätung geprüft werden konnte. In der eigentlichen Sache scheiterte sie jedoch: Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 25.788 vollständig ab.
Wenn die Behörde Ihren Löschungsantrag ablehnt, müssen Sie innerhalb eines Monats Klage erheben….