Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 S 3/26
Das Wichtigste im Überblick
Ein Nachbar kann den Bau entfernter Windkraftanlagen trotz Denkmalschutz und Lärmsorgen nicht vorzeitig stoppen.
- Das Gericht lehnte den Eilantrag gegen drei genehmigte Windenergieanlagen im Windpark ab.
- Die Anlagen halten zum Wohngrundstück des Klägers über 1.200 Meter ausreichenden Abstand ein.
- Schallprognosen unterschreiten die gesetzlichen Grenzwerte für die Nachtruhe am Wohnort deutlich.
- Ein denkmalgeschützter Hof erfährt durch weit entfernte Anlagen keine unzumutbare optische Beeinträchtigung.
- Militärische Flugzonen begründen für Privatpersonen keinen rechtlichen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Datum: 24.04.2026
- Aktenzeichen: 7 S 3/26
- Verfahren: Eilverfahren (vorläufiger Rechtsschutz)
- Rechtsbereiche: Immissionsschutzrecht, Denkmalschutzrecht
- Streitwert: 10.000,00 Euro
- Relevant für: Anwohner von Windparks, Projektentwickler, Denkmaleigentümer
Warum scheiterte der Eilantrag gegen den Windpark?
Ein Eilantrag gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen richtet sich nach den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Die Entscheidung der Richter basiert dabei auf einer gebotenen Interessenabwägung im Rahmen einer summarischen Prüfung. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft den Fall nicht abschließend in aller Tiefe, sondern nimmt eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage vor, um eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen. Ob der Antrag rechtzeitig eingereicht wurde, beurteilt sich nach der Antragsfrist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG.
Achtung Frist: Sie müssen den Eilantrag zwingend innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe der Genehmigung einreichen. Verpassen Sie diesen Zeitraum, wird die Genehmigung bestandskräftig und Sie können rechtlich nicht mehr dagegen vorgehen.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wandte diese Maßstäbe an, als ein bildender Künstler die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung von drei neuen Windenergieanlagen erstreiten wollte (Az.: 7 S 3/26). Die aufschiebende Wirkung sorgt im Erfolgsfall dafür, dass von einer Genehmigung vorerst kein Gebrauch gemacht werden darf – der Bau der Anlagen müsste also bis zur endgültigen Entscheidung pausieren. Der Mann lebt und arbeitet in einem denkmalgeschützten Vierseithof, in dessen Nähe ein Windpark mit insgesamt 16 Anlagen entstehen soll. Am 24. April 2026 lehnte das Gericht ab, da die summarische Prüfung keine durchgreifenden Fehler zutage förderte. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 3. Juli 2025 bleibt damit vorerst vollziehbar, und das beauftragte Unternehmen darf das Projekt weiter vorantreiben….