Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückzahlung des Reisepreises: Volle Erstattung trotz Airline-Entschädigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Eine Woche Pauschalreise nach Dubai – dann fällt der Hinflug aus. Die Airline zahlt 600 Euro Entschädigung, doch der Reiseveranstalter behält genau diesen Betrag von der Reisepreiserstattung ein. Sie verlangt die volle Rückzahlung. Darf der Reiseveranstalter die 600 Euro einfach abziehen? Frustrierter Flugreisender sitzend auf seinem Reisegepäck auf dem Flughafen von Dubai


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 92 C 2073/22

Das Wichtigste im Überblick

Reisende erhalten bei erheblichen Flugausfällen den vollen Reisepreis ohne Abzug fremder Entschädigungen zurück.
  • Das Gericht sprach der Klägerin die vollständige Rückzahlung ihres Reisepreises zu.
  • Ein Flugausfall bei Kurzreisen berechtigt zur sofortigen Kündigung des gesamten Vertrags.
  • Ersatzflüge erst am Folgetag sind bei kurzen Urlaubsreisen rechtlich nicht zumutbar.
  • Erhaltene Ausgleichszahlungen von Airlines mindern den Rückzahlungsanspruch gegen den Reiseveranstalter nicht.
  • Der Veranstalter muss zusätzlich die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Reisenden übernehmen.

  • Gericht: Amtsgericht Wiesbaden
  • Datum: 25.02.2025
  • Aktenzeichen: 92 C 2073/22
  • Verfahren: Zivilprozess (Klage auf Rückzahlung)
  • Rechtsbereiche: Reiserecht
  • Streitwert: 948,00 Euro
  • Relevant für: Pauschalreisende, Reiseveranstalter, Fluggäste bei Annullierung

Flugstornierung berechtigt zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises

Ein Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises ergibt sich rechtlich aus den Paragrafen 651l Absatz 2 Satz 2 und 651i Absatz 3 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung dafür ist eine wirksame Kündigung des Vertrags, die durch einen erheblichen Reisemangel begründet sein muss. Dieser sogenannte Rückgewähranspruch stellt das spiegelbildliche Gegenstück zum ursprünglichen Zahlungsanspruch des Veranstalters aus Paragraf 651a Absatz 1 Satz 2 BGB dar. Der Reisende fordert damit schlicht die Leistung zurück, für die er keine entsprechende Gegenleistung erhalten hat.

Kündigen Sie den Reisevertrag unverzüglich schriftlich (per E-Mail oder Einschreiben), sobald ein erheblicher Mangel wie ein Flugausfall eintritt. Nur durch eine explizite Kündigungserklärung wandeln Sie den Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um und sichern Ihren Anspruch auf Erstattung. Ein Rückgewährschuldverhältnis bedeutet konkret: Der ursprüngliche Vertrag wird rückgängig gemacht und beide Seiten müssen die bereits erhaltenen Leistungen – also Geld gegen Reiseleistung – zurückgeben.

Das Amtsgericht Wiesbaden wandte diese rechtlichen Vorgaben in einem Urteil (Az. 92 C 2073/22) auf eine geplatzte Urlaubsreise an und gab der Reisenden vollumfänglich recht. Die Frau hatte im November 2021 für sich und eine Begleitperson eine siebentägige Reise nach Dubai gebucht und den Gesamtpreis von 948,00 Euro bezahlt. Der für den 5. Juni 2022 geplante Hinflug wurde jedoch wegen technischer Probleme am Flugzeug storniert, nachdem die Passagiere bereits drei Stunden auf dem Rollfeld gewartet hatten….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge