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Reisepreisminderung bei Pauschalreise: Wann Urlauber Geld zurückbekommen

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Karibik-Segeltörn: Verspätung, Kollision, Defekte – und keine Sicherheitseinweisung. Der Urlauber verlangt Minderung und Schadensersatz. Doch reicht das für eine Entschädigung? Das Gericht setzt die Hürde hoch.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 24 O 42/24

Das Wichtigste im Überblick

Reiseveranstalter zahlt Teilminderung für Segeltörn wegen verspäteter Abfahrt, fehlender Sicherheitseinweisung, Kollision und Klimaanlagenausfall.
  • Gericht spricht Reisenden nur 962 Euro Minderung statt geforderter 8.335 Euro zu.
  • Verspätung am Starttag und fehlende Sicherheitseinweisung gelten als rechtserhebliche Reisemängel.
  • Kollision des Bootes führt zu einer hohen Minderung für den betroffenen Urlaubstag.
  • Kein Schadensersatz für nutzlose Urlaubszeit bei lediglich punktuellen Mängeln ohne Reisevereitelung.
  • Flugkosten bleiben Privatsache der Reisenden, da der Flug seinen Transportzweck erfüllte.

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.08.2025
  • Aktenzeichen: 24 O 42/24
  • Verfahren: Zivilprozess (Klage auf Reisepreisminderung und Schadensersatz)
  • Rechtsbereiche: Reiserecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalreisende, Skipper und Yachtcharter-Kunden

Wann mindern Mängel beim Segeltörn den Reisepreis?

Ein Pauschalreisevertrag richtet sich nach den Vorgaben des § 651a Abs. 1 BGB. Ein rechtlicher Reisemangel liegt gemäß § 651i Abs. 1 und Abs. 2 BGB vor, wenn die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen eignet. Liegt ein solcher Mangel vor, ist der Reisepreis nach § 651m Abs. 1 BGB für die Dauer der Beeinträchtigung entsprechend gemindert.

Sichern Sie Beweise noch während der Reise: Fotografieren Sie Defekte wie eine ausgefallene Klimaanlage und lassen Sie sich Verspätungen oder Kollisionen vom Skipper oder der Basisleitung schriftlich bestätigen. Ohne diese zeitnahe Dokumentation riskieren Sie, dass der Veranstalter den Mangel später rechtlich wirksam bestreitet. Das bedeutet konkret: Der Veranstalter behauptet vor Gericht einfach, dass der Mangel gar nicht existiert hat, und Sie müssen dann das Gegenteil beweisen.

In der Praxis führte dies bei einem Familienvater, der für 4.680 Euro einen Segeltörn in der Karibik für April 2023 gebucht hatte, zu einem handfesten Rechtsstreit. Nach verspäteten Abfahrten, Bootskollisionen und technischen Defekten verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Reiseveranstalter zu einer teilweisen Reisepreisminderung von 962 Euro sowie zur Übernahme anteiliger Anwaltskosten, wies die weitreichenden Forderungen von über 8.000 Euro jedoch ab (Az. 24 O 42/24). Der Urlauber hatte unter anderem ein verspätetes Auslaufen am ersten Tag, eine Kollision des Bootes sowie den Ausfall der Klimaanlage gerügt. Das Gericht stellte fest, dass die Reise durch diese konkreten Punkte teilweise nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit aufwies.

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