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Reisemangel wegen verpasstem Flug: Wann der Reiseveranstalter zahlt

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Pünktlich am Flughafen, aber die Check-in-Schalter sind hoffnungslos unterbesetzt. Nach einer Stunde Wartezeit ist der Flieger weg – und dann kommen noch die Sicherheitskontrollen. Der Reiseveranstalter: Für hoheitliche Kontrollen haften wir nicht. Doch wer ersetzt den geplatzten Urlaub?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 31/25

Das Wichtigste im Überblick

Reiseveranstalter haften für verpasste Flüge, wenn ein zu langsamer Check-in die rechtzeitige Sicherheitskontrolle verhindert.
  • Veranstalter müssen Flugabfertigungen so organisieren, dass Reisende den Flug trotz Kontrollen erreichen.
  • Ein einstündiger Check-in bei nur zwei Schaltern für zwei Flüge ist organisatorisch unzureichend.
  • Reisende dürfen bei solchen Mängeln den Reisepreis zurückfordern und eine Entschädigung verlangen.
  • Betroffene müssen nicht versuchen, sich in Warteschlangen rücksichtslos vorzudrängen.
  • Der Buchende kann Entschädigungen für alle Mitreisenden geltend machen.

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 24.09.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 31/25
  • Verfahren: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Reiserecht
  • Streitwert: 9.309,00 €
  • Relevant für: Pauschalreisende, Reiseveranstalter, Fluggesellschaften

Reisemangel: Haftung bei einstündiger Check-in-Dauer?

Ein Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB kann vorliegen, wenn die vereinbarte Flugbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise nicht erbracht wird. Gemäß § 278 BGB muss sich der Reiseveranstalter das Verschulden seiner Leistungsträger, wie etwa der Fluggesellschaft, zurechnen lassen. Das bedeutet konkret: Der Veranstalter haftet für Fehler der von ihm eingesetzten Unternehmen so, als hätte er sie selbst begangen. Die Organisation der Abfertigung am Flughafen fällt dabei in den direkten Verantwortungsbereich der Leistungsträgerin.

Das Oberlandesgericht Celle (Az. 11 U 31/25) bewertete die Berufung einer Reisenden in einem Beschluss vom 24. September 2025 als teilweise für aussichtsreich und kündigte an, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Das bedeutet, dass dem Gericht noch Informationen oder Beweise fehlen, um ein abschließendes Urteil fällen zu können. Die Frau hatte für sich und weitere Familienmitglieder eine Pauschalreise gebucht, die am 18. Juli 2023 mit einem Zubringerflug um 06:55 Uhr beginnen sollte. Nach Darstellung der Familie öffneten die Schalter der Fluggesellschaft erst gegen 04:50 Uhr. Obwohl zwei Flüge nahezu zeitgleich abgefertigt werden mussten, standen dafür lediglich zwei Schalter zur Verfügung.

Überlange Wartezeiten am Schalter

Der Check-in nahm eine volle Stunde in Anspruch, woraufhin die Sicherheitskontrolle weitere 50 Minuten dauerte. Die Familie verpasste dadurch ihren Flug. Das Gericht sah in diesem Ablauf ein mögliches Organisationsverschulden der Fluggesellschaft, da die Abfertigungsdauer übermäßig lang war. Um den genauen Ablauf am Flughafen abschließend zu klären, ordnete der Senat eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung eines Mitreisenden als Zeugen an. Ein Senat ist die Bezeichnung für die Gruppe von Richtern am Oberlandesgericht, die gemeinsam über den Fall entscheidet….


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