Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 C 1695/24
Das Wichtigste im Überblick
Reiseveranstalter haften für Zugverspätungen bei Rail-and-Fly-Angeboten, wenn Reisende knapp drei Stunden Pufferzeit einplanen.
- Veranstalter müssen für verpasste Flüge zahlen, wenn der Zug zum Flughafen verspätet ist.
- Die Bahnfahrt gilt bei Pauschalreisen als fester Bestandteil des gesamten Reisevertrags.
- Reisende dürfen auf Fahrpläne vertrauen und müssen nur geringe Verzögerungen selbst einplanen.
- Drei Stunden Zeitfenster vor Abflug reichen zur Erfüllung der persönlichen Mitwirkungspflicht aus.
- Betroffene erhalten Ersatz für selbst gebuchte Ersatzflüge, Hotelkosten und eine Reisepreisminderung.
- Gericht: AG Böblingen
- Aktenzeichen: Nicht im Auszug genannt
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz und Minderung
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreiserecht
- Streitwert: Bis 4.000,00 €
- Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalreisende, Nutzer von Rail-and-Fly-Tickets
Wann ist Rail-and-Fly ein Reisemangel bei Zugverspätung?
Bietet ein Reiseveranstalter sogenannte Rail-and-Fly-Fahrkarten an, wird der Bahntransfer zum Flughafen ein fester Inhalt des Pauschalreisevertrags. Das Reiseunternehmen muss sich eine Verspätung der Deutschen Bahn in diesem Fall als eigenen Reisemangel zurechnen lassen. Die rechtliche Grundlage für diese Zurechnung ist die Einordnung der Zugfahrt als Teil der vertraglich geschuldeten Reiseleistung, wie bereits das Landgericht Frankfurt in einer früheren Entscheidung (Az. BeckRS 2010, 14178) feststellte.
Bietet ein Reiseveranstalter einem Reisenden zur Anreise zum Flughafen Rail-and-Fly-Fahrkarten der Deutschen Bahn an, gehört auch der Bahntransfer zum Flughafen zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrages. – so das Amtsgericht Böblingen
Redaktionelle Leitsätze
- Bietet ein Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise Rail-and-Fly-Fahrkarten zur Anreise zum Flughafen an, wird der Bahntransfer Bestandteil des Pauschalreisevertrags; eine Verspätung der Deutschen Bahn muss sich der Veranstalter als eigenen Reisemangel zurechnen lassen.
- Ein Reisender, der eine Bahnverbindung wählt, die planmäßig knapp drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen ankommt, verletzt seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht; für das Verpassen des Fluges ist allein eine unerwartete erhebliche Verspätung nebst Umleitung des Zuges ursächlich, nicht ein geringfügiger Zeitverzug von wenigen Minuten….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/reisemangel-bei-zugverspaetung-wer-zahlt-fuer-den-verpassten-flug.htm
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