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Rechtsfolgenausspruch nach § 21 StGB: Strafe ohne Suchtprüfung aufgehoben

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Verurteilt für Beschaffungsdiebstähle – und schwer drogensüchtig. Doch die Sucht, die ihn antrieb, spielt im Strafmaß plötzlich keine Rolle mehr.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 20/26

Das Wichtigste im Überblick

Gerichte müssen bei drogensüchtigen Tätern eine verminderte Schuldfähigkeit und die Unterbringung in einer Entzugsklinik prüfen.
  • Ein suchtkranker Mann stahl Zigaretten und erhielt dafür eine viermonatige Gefängnisstrafe ohne Therapieprüfung.
  • Das Amtsgericht ignorierte Hinweise auf eine stark eingeschränkte Steuerungsfähigkeit wegen massiven Drogenkonsums.
  • Bei schweren Suchterkrankungen ist die Prüfung einer Entziehungskur statt reiner Haft zwingend vorgeschrieben.
  • Das Urteil zur Strafe wurde aufgehoben und muss nun mit Suchtexperten neu verhandelt werden.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 16.04.2026
  • Aktenzeichen: 2 ORs 20/26
  • Verfahren: Sprungrevision gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hagen
  • Rechtsbereiche: Strafrecht (Diebstahl, Schuldfähigkeit, Maßregelvollzug)
  • Relevant für: Strafrichter, Strafverteidiger, suchtkranke Straftäter

Wann führt fehlende Suchtprüfung zur Urteilsaufhebung?

Ein Revisionsgericht prüft den Rechtsfolgenausspruch eines Urteils ausschließlich auf Rechtsfehler des Tatrichters, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem BGHSt 29, 319; BGHSt 34, 349 und BGH, NStZ 2008, 288) betonte. Das bedeutet konkret: Das Revisionsgericht kontrolliert nur die korrekte Anwendung des Rechts, ohne Zeugen erneut zu vernehmen. Der Rechtsfolgenausspruch ist dabei der Teil des Urteils, der über die Strafe entscheidet, während der Tatrichter der Richter ist, der den Sachverhalt zuvor festgestellt hat. Auch weitere Entscheidungen (NStZ-RR 1997, 196) sowie die juristische Fachliteratur (Fischer, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn 146) stützen diesen Grundsatz. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen dabei klar erkennen lassen, dass das Gericht alle wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt hat, was sich aus § 46 des Strafgesetzbuches (StGB) ableitet. Eine ausdrückliche Erörterung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ist zwingend erforderlich, wenn sich diese nach den getroffenen Feststellungen geradezu aufdrängt. Die Schuldfähigkeit beschreibt dabei, ob ein Täter rechtlich voll für sein Handeln verantwortlich gemacht werden kann oder ob seine Steuerungsfähigkeit, etwa durch eine Sucht, eingeschränkt war.

Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen. – so das Oberlandesgericht Hamm

Prüfen Sie Ihr schriftliches Urteil genau: Findet sich darin kein Wort zu Ihrer Sucht oder Ihrem Rauschzustand am Tattag, obwohl diese Umstände im Prozess zur Sprache kamen? In diesem Fall liegt ein Angriffsfehler für die Revision vor, da das Gericht verpflichtet ist, solche offensichtlichen Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit rechtlich zu würdigen….


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