Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 A 1/26
Das Wichtigste im Überblick
Auszubildende in der Personalvertretung klagen beim Verwaltungsgericht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- Verwaltungsgerichte entscheiden über die Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung.
- Der Schutz vor Nichtübernahme wurzelt im öffentlichen Personalvertretungsrecht, nicht im Arbeitsrecht.
- Betroffene können ihr Recht auf Übernahme selbstständig im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren einfordern.
- Die Zuständigkeit bleibt beim Verwaltungsgericht, auch wenn parallel Klage beim Arbeitsgericht läuft.
- Entscheidend ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs, nicht die Person des Antragstellers.
- Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 19 A 1/26
- Verfahren: Beschlussverfahren (Personalvertretungsrecht)
- Rechtsbereiche: Personalvertretungsrecht, Verwaltungsrecht
- Relevant für: Auszubildende in der Jugendvertretung, öffentliche Arbeitgeber, Personalräte
VG-Zuständigkeit: Fachinformatiker erzwingt Übernahme per Beschluss
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sofern keine abweichende landesrechtliche Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt. Das bedeutet konkret: Es wird geprüft, ob die Verwaltungsgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, wobei die VwGO das maßgebliche Gesetz für den Ablauf solcher Verfahren ist. Nach dem Wegfall des § 106 BPersVG a.F. zum 31. Dezember 2024 gemäß § 131 BPersVG ist die Rechtswegzuständigkeit für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten neu zu bewerten. Für Streitigkeiten über die Rechtsstellung aus der Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung sieht § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. den Verwaltungsrechtsweg vor.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht musste diese Zuständigkeitsfrage klären, als ein angehender Fachinformatiker einer öffentlich-rechtlichen IT-Anstalt seine Weiterbeschäftigung einforderte. Der junge Mann war Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung und stritt mit seinem Arbeitgeber über seine Übernahme nach der bestandenen Abschlussprüfung am 20. Januar 2026. Die IT-Anstalt rügte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hielt die Auseinandersetzung für eine rein individualarbeitsrechtliche Angelegenheit. Das Gericht entschied jedoch am 25. März 2026 per Beschluss (Az. 19 A 1/26) zugunsten des Auszubildenden und erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig.