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Verwaltungsrechtsweg für § 56 BPersVG: Welches Gericht ist für die Übernahme zuständig?

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Die Abschlussprüfung zum Fachinformatiker ist bestanden, doch der Arbeitgeber verweigert seine Übernahme – obwohl er als Mitglied der Jugendvertretung einen automatischen Anspruch hat. Der öffentliche Arbeitgeber bestreitet nicht nur den Anspruch, sondern auch die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts. Das Gericht in Schleswig muss nun klären: Ist der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 19 A 1/26

Das Wichtigste im Überblick

Auszubildende in der Personalvertretung klagen beim Verwaltungsgericht auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
  • Verwaltungsgerichte entscheiden über die Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung.
  • Der Schutz vor Nichtübernahme wurzelt im öffentlichen Personalvertretungsrecht, nicht im Arbeitsrecht.
  • Betroffene können ihr Recht auf Übernahme selbstständig im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren einfordern.
  • Die Zuständigkeit bleibt beim Verwaltungsgericht, auch wenn parallel Klage beim Arbeitsgericht läuft.
  • Entscheidend ist die Rechtsgrundlage des Anspruchs, nicht die Person des Antragstellers.

  • Gericht: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: 19 A 1/26
  • Verfahren: Beschlussverfahren (Personalvertretungsrecht)
  • Rechtsbereiche: Personalvertretungsrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Auszubildende in der Jugendvertretung, öffentliche Arbeitgeber, Personalräte

VG-Zuständigkeit: Fachinformatiker erzwingt Übernahme per Beschluss

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sofern keine abweichende landesrechtliche Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt. Das bedeutet konkret: Es wird geprüft, ob die Verwaltungsgerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, wobei die VwGO das maßgebliche Gesetz für den Ablauf solcher Verfahren ist. Nach dem Wegfall des § 106 BPersVG a.F. zum 31. Dezember 2024 gemäß § 131 BPersVG ist die Rechtswegzuständigkeit für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten neu zu bewerten. Für Streitigkeiten über die Rechtsstellung aus der Mitgliedschaft in der Jugend- und Ausbildungsvertretung sieht § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. den Verwaltungsrechtsweg vor.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht musste diese Zuständigkeitsfrage klären, als ein angehender Fachinformatiker einer öffentlich-rechtlichen IT-Anstalt seine Weiterbeschäftigung einforderte. Der junge Mann war Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung und stritt mit seinem Arbeitgeber über seine Übernahme nach der bestandenen Abschlussprüfung am 20. Januar 2026. Die IT-Anstalt rügte die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hielt die Auseinandersetzung für eine rein individualarbeitsrechtliche Angelegenheit. Das Gericht entschied jedoch am 25. März 2026 per Beschluss (Az. 19 A 1/26) zugunsten des Auszubildenden und erklärte den Verwaltungsrechtsweg für zulässig.

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