Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 U 183/24
Das Wichtigste im Überblick
Beschenkte müssen Immobilien zurückgeben, wenn sie sich durch schikanöses Verhalten gegenüber dem Schenker grob undankbar zeigen.
- Das Gericht ordnete die Sicherung des Rückübertragungsanspruchs durch eine Vormerkung im Grundbuch an.
- Der Beschenkte schikanierte die Schenkerin durch Drohungen, unberechtigte Anzeigen und Blockaden von Wohnrechten.
- Das Urteil schützt Schenker vor respektlosem Verhalten und gezieltem psychischem Druck durch die Beschenkten.
- Einzelne rechtlich vertretbare Handlungen ergeben in der Gesamtschau eine moralisch schwere Verfehlung.
- Der Rückforderungsanspruch umfasst trotz komplizierter Erbgänge das gesamte Grundstück als unteilbare Einheit.
- Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Datum: 06.06.2025
- Aktenzeichen: 25 U 183/24
- Verfahren: Einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Sicherungsvormerkung
- Rechtsbereiche: Schenkungsrecht, Grundstücksrecht
- Relevant für: Immobilieneigentümer, Schenker, Beschenkte, Erben
Sicherungsvormerkung ohne Beweis der Verkaufsabsicht?
Ein Anspruch auf Rückübertragung entsteht nach dem Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 Abs. 1 BGB. Zur Sicherung dieses Anspruchs kann im Wege der einstweiligen Verfügung eine Sicherungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Das bedeutet konkret: Die Vormerkung wirkt wie eine Sperre im Grundbuch, die verhindert, dass der Beschenkte das Grundstück heimlich weiterverkauft, während die einstweilige Verfügung ein gerichtliches Eilverfahren ist, um diese Sperre ohne langes Hauptverfahren sofort zu setzen. Die rechtliche Grundlage für das Ersuchen des Grundbuchamts durch das Gericht bildet § 941 ZPO. Gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es für die Eintragung der Vormerkung keiner besonderen Darlegung eines Verfügungsgrundes.
Sichern Sie Ihr Eigentum sofort: Beantragen Sie die Sicherungsvormerkung unmittelbar mit dem Widerruf der Schenkung. Da Sie keine konkrete Verkaufsabsicht des Beschenkten beweisen müssen, ist dies der schnellste Weg, um die Immobilie für jegliche Transaktionen zu sperren und den Beschenkten handlungsunfähig zu machen.
Redaktionelle Leitsätze
- Zur Sicherung eines Anspruchs auf Rückübertragung nach Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 Abs. 1 BGB) kann im Wege der einstweiligen Verfügung eine Sicherungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden; einer gesonderten Darlegung eines Verfügungsgrundes bedarf es hierfür gemäß § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.
- Grober Undank im Sinne des § 530 Abs….
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