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Pflichtteilsergänzung bei Schenkung: Wann die Frist trotz Wohnrecht abläuft

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10 Jahre vor dem Tod ging das Haus an den neuen Sohn. Der Vater wohnte nur noch in einem Zimmer. Nach dem Erbfall wollte das Kind aus erster Ehe mehr vom Pflichtteil – musste es das Haus doch noch einrechnen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 2102/24

Das Wichtigste im Überblick

Erben müssen Schenkungen nicht ausgleichen, wenn die Zehnjahresfrist seit der Grundstücksübergabe abgelaufen ist.
  • Die Klägerin forderte eine Nachzahlung zum Pflichtteil wegen einer Immobilienübertragung im Jahr 2006.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da die Zehnjahresfrist seit 2006 bereits verstrichen war.
  • Die Frist lief trotz Wohnungsrecht, weil der Vater nicht mehr das gesamte Haus nutzte.
  • Der Sohn durfte wesentliche Gebäudeteile allein bewohnen und das Grundstück baulich stark verändern.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 21.07.2025
  • Aktenzeichen: 3 O 2102/24
  • Verfahren: Berufung nach Stufenklage auf Pflichtteilsergänzung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht
  • Revision zugelassen: Nein
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Immobilieneigentümer bei Schenkungen

Wann beginnt die Zehnjahresfrist bei Grundstücksschenkungen?

Der Fristbeginn für eine Pflichtteilsergänzung richtet sich nach § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB und startet mit dem Eintritt des Leistungserfolges. Das bedeutet konkret: Die Frist läuft erst ab dem Moment, in dem der Schenker den Gegenstand wirtschaftlich und rechtlich so vollständig an den Empfänger übertragen hat, dass er selbst nicht mehr darüber verfügen kann. Bei Grundstücksschenkungen ist dieser rechtliche Meilenstein erreicht, sobald die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Diese sogenannte Zehnjahresfrist ist entscheidend für die Frage, ob vergangene Schenkungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen noch berücksichtigt werden müssen.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. – § 2325 Abs. 3 BGB

Ob diese Frist bereits abgelaufen war, musste das Oberlandesgericht München (Az. 3 O 2102/24) klären und wies die Klage auf Pflichtteilsergänzung komplett ab. Der Vater der klagenden Tochter hatte am 6. Oktober 2006 gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau die hälftigen Miteigentumsanteile an einem Münchner Anwesen per notarieller Urkunde an den gemeinsamen Sohn verschenkt. Noch im selben Jahr wurde der Sohn als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Als der Vater im März 2022 verstarb, forderte die Tochter aus erster Ehe ihren Pflichtteil ein und pochte darauf, dass die Schenkung aus dem Jahr 2006 noch in die Berechnung einfließen müsse.

Handeln Sie als Pflichtteilsberechtigter sofort: Prüfen Sie das Datum der Grundbucheintragung im Grundbuchauszug. Liegt dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits über zehn Jahre zurück, ist Ihr Ergänzungsanspruch in der Regel erloschen, es sei denn, der Schenker hat sich umfassende Nutzungsrechte am gesamten Objekt vorbehalten….


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