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Pflichtteilsanspruch auf Auskunft: Wann ist das Nachlassverzeichnis vollständig?

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Kein Pflichtteil, nur ein notarielles Nachlassverzeichnis – der enterbten Tochter erscheint es unvollständig. Sie klagt auf ein neues, detailliertes Dokument, weil sie dem Notar Lücken unterstellt. Das OLG Hamm muss entscheiden: Muss der Notar noch einmal von vorne anfangen?


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 U 3/25

Das Wichtigste im Überblick

Tochter erhält keine weitere Auskunft zum Erbe, da die Enkelin alle Pflichten bereits erfüllt hat.
  • Notarielles Nachlassverzeichnis ist trotz fehlender Vermächtnisgegenstände des Erblassers vollständig und rechtmäßig.
  • Verzicht auf Vermächtnisse gilt nicht als Schenkung und begründet keine Auskunftspflichten.
  • Erneutes Verlangen bereits bekannter Informationen aus früheren Vergleichen ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich.
  • Immobilienübertragung vor über zehn Jahren bleibt bei der Wertermittlung ohne Nutzungs-Vorbehalt unberücksichtigt.
  • Mietverträge oder Rechte für Dritte hindern den Ablauf der Zehnjahresfrist bei Schenkungen nicht.

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 02.06.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 3/25
  • Verfahren: Beschluss zur beabsichtigten Berufungszurückweisung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Pflichtteilsrecht
  • Relevant für: Erben, Pflichtteilsberechtigte, Notare bei Nachlassverzeichnissen

Wie weit reicht die Ermittlungspflicht des Notars?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben enterbte Kinder gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf eine Mindestbeteiligung am Erbe. Um diesen Anspruch berechnen zu können, gewährt § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, das eine eigenständige und vom Notar verantwortete Ermittlung des Vermögensbestands widerspiegeln muss. Dieser Auskunftsanspruch beschränkt sich nicht nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen, sondern umfasst auch den sogenannten fiktiven Nachlass, zu dem lebzeitige Schenkungen nach den §§ 2325 und 2329 BGB zählen.

Tochter fordert Auskunft über fiktiven Nachlass

Mit den Grenzen dieser Auskunftspflicht musste sich das Oberlandesgericht Hamm in einem familiären Erbstreit befassen, bei dem eine Tochter nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2022 weitreichende Informationen einforderte. Der Verstorbene, ein ehemaliger Amtsgerichtsdirektor, hatte seine Enkeltochter als Alleinerbin eingesetzt. Die enterbte Tochter verlangte von ihrer Nichte Auskunft über den tatsächlichen und fiktiven Nachlass, da sie das vorgelegte notarielle Verzeichnis vom 23.05.2023 für unvollständig hielt. Das Gericht (Az. 10 U 3/25) prüfte daraufhin detailliert, ob die beauftragte Notarin durch eigene Nachforschungen und Bankanfragen ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen war. Im Rahmen des Verfahrens war zudem streitig, ob das Gerücht über eine mögliche weitere uneheliche Tochter des Erblassers die Auskunftspflicht der Erbin beeinflusst – was das Gericht für die reine Auskunftsstufe jedoch verneinte. Das bedeutet konkret: Die Auskunftsstufe ist der erste Teil eines meist mehrstufigen Verfahrens, in dem es zunächst nur um die Informationsbeschaffung geht, bevor im nächsten Schritt die konkrete Geldsumme berechnet wird….


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