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Massenentlassungsanzeige: Wann die Kündigung wegen fehlender Meldung unwirksam ist

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Die Kündigung kam, die meisten Kollegen waren schon weg. Der Insolvenzverwalter meinte, bei so wenigen verbliebenen Mitarbeitern sei eine Anzeige beim Arbeitsamt nicht nötig. Vor Gericht ging es um die Frage: Welche Betriebsgröße zählt – die vor der Entlassungswelle oder am Tag der Insolvenz?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 157/22

Das Wichtigste im Überblick

Kündigungen bei Massenentlassungen sind ohne vorherige Anzeige bei der Agentur für Arbeit dauerhaft unwirksam.
  • Der Arbeitgeber kündigte fast allen Mitarbeitern ohne eine erforderliche Massenentlassungsanzeige.
  • Das Gericht wertet das vollständige Fehlen der Anzeige als schweren Formfehler.
  • Betroffene Arbeitnehmer können erfolgreich gegen die Kündigung klagen und ihren Arbeitsplatz behalten.
  • Die Wirksamkeit der Kündigung tritt auch nicht nach Ablauf einer Wartefrist ein.
  • Unternehmen müssen vor Kündigungsausspruch die genaue Mitarbeiterzahl zur Prüfung der Anzeigepflicht ermitteln.

  • Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Datum: 01.04.2026
  • Aktenzeichen: 6 AZR 157/22
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter, Gewerkschaften

Zählt die Belegschaft vor oder nach Insolvenzbeginn?

Eine gesetzliche Anzeigepflicht entsteht, sobald die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG zum Zeitpunkt einer beabsichtigten Kündigung überschritten sind. Maßgeblich für diese Berechnung ist die regelmäßige Betriebsgröße des jeweiligen Unternehmens. Die Pflicht zur vorherigen Meldung bei der Behörde ergibt sich direkt aus dem Kündigungsschutzgesetz, welches damit die europäische Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG in nationales Recht umsetzt.

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.“ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG)

Um festzustellen, ob Ihr Betrieb die Schwellenwerte erreicht, sollten Sie gezielt beim Betriebsrat nach der Personalstärke fragen oder Einsicht in die Wählerliste verlangen. Die Wählerliste für die Betriebsratswahl ist deshalb so aussagekräftig, weil sie alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs offiziell auflistet und somit ein objektives Bild der Belegschaftsstärke liefert. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitarbeiter, die den Betrieb im Normalzustand kennzeichnet, nicht die reduzierte Belegschaft während einer Entlassungswelle.

Wie sich diese Schwellenwerte in der Praxis auswirken, zeigte sich bei der V Handelsgesellschaft mbH, die bis September 2020 insgesamt 25 Mitarbeiter beschäftigte. Nachdem über das Vermögen des Unternehmens am 29. September 2020 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde, beendete die Firmenleitung zwischen dem 12. November und dem 29. Dezember 2020 alle verbliebenen 22 Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge. Der eingesetzte Insolvenzverwalter argumentierte vor Gericht, dass bei der eigentlichen Insolvenzeröffnung am 1….


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