Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 AZR 152/22
Das Wichtigste im Überblick
Kündigungen bei Massenentlassungen sind unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Entlassung zu früh bei der Agentur anzeigt.
- Das Gericht erklärte die Kündigung einer Flugkapitänin wegen eines schweren Verfahrensfehlers für komplett unwirksam.
- Der Arbeitgeber erstattete die Massenentlassungsanzeige, bevor er das gesetzlich vorgeschriebene Beratungsverfahren offiziell beendete.
- Europäisches Recht verlangt zwei getrennte Verfahrensschritte nacheinander für einen wirksamen Schutz der Beschäftigten.
- Fehler bei der Anzeige führen zur dauerhaften Unwirksamkeit und lassen sich nicht nachträglich korrigieren.
- Gericht: Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Datum: 01.04.2026
- Aktenzeichen: 6 AZR 152/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Insolvenzrecht
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Insolvenzverwalter, Personalräte
BAG-Urteil: Warum die Kündigung der Pilotin unwirksam war
Eine Massenentlassung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtig, sobald bestimmte Schwellenwerte bei der Anzahl der Entlassungen überschritten werden. Diese Schwellenwerte legen fest, ab welcher Anzahl an Kündigungen – je nach Betriebsgröße – die Arbeitsagentur zwingend informiert werden muss. Die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen solcher Entlassungswellen hängt maßgeblich von der ordnungsgemäßen Erstattung der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 KSchG ab. Dabei erfolgt die Auslegung dieser nationalen Vorschriften zwingend unionsrechtskonform unter Berücksichtigung der europäischen Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL). Das bedeutet konkret: Deutsche Gesetze müssen so angewendet werden, dass sie den Zielen der EU-Vorgaben entsprechen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste unter dem Aktenzeichen 6 AZR 152/22 klären, wie sich diese strengen Vorgaben auf die Kündigung einer langjährigen Flugkapitänin auswirken. Die Pilotin war seit 2012 bei einer Luftfahrtgesellschaft beschäftigt, die im April 2020 in die Insolvenz rutschte. Da im Juli 2020 alle 348 Beschäftigten des Betriebs entlassen werden sollten, war der gesetzliche Schwellenwert für eine Massenentlassungsanzeige unstrittig erreicht. Die obersten Arbeitsrichter entschieden am 1. April 2026 final, dass die ausgesprochene Kündigung vom 29. Juli 2020 unwirksam war und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, da die behördliche Anzeige gravierende rechtliche Mängel aufwies.
Betroffene einer Massenentlassung sollten jetzt aktiv werden: Fordern Sie über Ihren Rechtsbeistand Akteneinsicht in die Korrespondenz zwischen Arbeitgeber und Arbeitsagentur. Vergleichen Sie das Datum der Massenentlassungsanzeige exakt mit dem Datum der finalen Unterschrift unter dem Interessenausgleich….