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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersetzung der Zustimmungsverweigerung: Wann die Eingruppierung rechtens ist

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46 Prozent der Arbeitszeit: Top-Job, 54 Prozent: Eventmanagement. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zur niedrigeren Gehaltsstufe – der Arbeitgeber geht vors Arbeitsgericht. Wo liegt die Grenze für die gerichtliche Ersetzung?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 TaBV 6/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht ersetzt verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in eine niedrigere Entgeltgruppe.
  • Gericht wertet kurzfristige Sitzungseinladung des Betriebsrats trotz knapper Zeitvorgaben noch als wirksam.
  • Erneute Prüfung derselben Eingruppierung durch den Arbeitgeber löst keine neuen Fristen aus.
  • Arbeitnehmerin erhält Entgeltgruppe 9b statt der vom Betriebsrat geforderten höheren Gruppe 11.
  • Höhere Bezahlung setzt zeitlich überwiegende Tätigkeiten mit besonders schwierigen Anforderungen voraus.
  • Getrennte Aufgabenbereiche bilden keinen einheitlichen Arbeitsvorgang bei unterschiedlichen fachlichen Arbeitsergebnissen.

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: 4 TaBV 6/25
  • Verfahren: Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung
  • Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht, Eingruppierungsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte, Personalabteilungen

Wann ersetzt das Gericht die verweigerte Eingruppierung?

Gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG kann ein Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen, wenn die Arbeitnehmervertretung diese verweigert hat. Eine solche gerichtliche Ersetzung erfolgt, wenn die vorgebrachten Verweigerungsgründe rechtlich nicht durchgreifen. Die Grundlage für die gerichtliche Prüfung bilden dabei stets die Eingruppierungsvorschriften einer geltenden Betriebsvereinbarung, wie etwa § 2 Abs. 3 Satz 2 BV. Unter einer Eingruppierung versteht man die Zuordnung einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsstufe, die sich nach der Schwierigkeit und Art der Aufgaben richtet.

Prüfen Sie bei einer Verweigerung sofort, ob die vom Betriebsrat genannten Gründe die Kriterien Ihrer Betriebsvereinbarung tatsächlich verfehlen. Nur wenn die Argumentation des Gremiums rechtlich nicht haltbar ist, haben Sie Aussicht auf eine erfolgreiche gerichtliche Ersetzung.

LAG-Urteil: EG 9b statt EG 11 rechtmäßig

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 TaBV 6/25) beantragte ein nicht tarifgebundenes Unternehmen mit rund 90 Beschäftigten die gerichtliche Ersetzung for eine Angestellte in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6. Die Arbeitnehmervertretung hatte die Zustimmung zuvor verweigert, da sie eine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 für zutreffend hielt. Das Gericht entschied teilweise zugunsten des Betriebsrats, indem es feststellte, dass die Zustimmung nicht automatisch als erteilt galt. Dennoch ersetzte das Gericht die verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, da die inhaltlichen Voraussetzungen für die höhere Stufe nicht erfüllt waren. Zuvor hatte bereits das Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 18 BV 119/25) in der Vorinstanz den Feststellungsantrag des Unternehmens unterstützt….


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