Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 Wx 114/23
Das Wichtigste im Überblick
Fehlen Geburtsurkunden wegen Kriegseinwirkungen, muss das Nachlassgericht andere Beweismittel wie Meldeauskünfte oder DRK-Unterlagen würdigen.
- Gericht darf Erbscheinsantrag nicht ablehnen, wenn öffentliche Urkunden unmöglich zu beschaffen sind.
- Bei fehlenden Urkunden genügen Ersatzbeweise wie private Dokumente, Zeugenaussagen oder eidesstattliche Versicherungen.
- Nachlassgerichte sind verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter zu ermitteln und Hinweise zu geben.
- Antragsteller müssen nur Informationen herbeischaffen, die mit vertretbarem Aufwand findbar sind.
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 06.09.2023
- Aktenzeichen: 3 Wx 114/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung eines Erbscheinantrags
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Verfahrensrecht
- Relevant für: Erben in Beweisnot, Nachlassgerichte, Erbenermittler
Erbschein trotz kriegsbedingt zerstörter Geburtsurkunden?
Wer als gesetzlicher Erbe anerkannt werden möchte, muss sein Erbrecht nach § 2356 Abs. 1 BGB a.F. in der Regel durch öffentliche Urkunden belegen. Der Zusatz „a.F.“ steht für „alte Fassung“ und bedeutet, dass das Gericht das Gesetz in der Version anwendet, die zum Zeitpunkt des Todesfalls der Erblasserin gültig war. Sind solche Dokumente jedoch nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, lässt das Gesetz ausdrücklich die Angabe anderer Beweismittel zu. Ein Nachlassgericht darf einen Erbscheinsantrag folglich nicht als unzulässig abweisen, wenn die antragstellende Person die geforderten Beweismittel völlig ohne eigenes Verschulden nicht beibringen kann.
Wie schnell eine solche unverschuldete Beweisnot eintreten kann, erlebten zwei Schwestern nach dem Tod einer wohlhabenden Frau aus Düsseldorf. Die im Jahr 1922 im schlesischen Oels geborene Erblasserin verstarb 2015 kinderlos und ohne Testament, woraufhin ein Restnachlass von über 337.000 Euro hinterlegt wurde. Eine der Schwestern beantragte als angebliche Großnichte einen gemeinschaftlichen Mindestteilerbschein, konnte aber keine Geburtsurkunde der Verstorbenen vorlegen, da die Personenstandsregister beim Standesamt I in Berlin kriegsbedingt zerstört worden waren. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag dennoch strikt zurück, was das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 3 Wx 114/23) schließlich aufhob, da die angebliche Großnichte berechtigt war, alternative Beweismittel einzusetzen.
Redaktionelle Leitsätze