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Einigungsstelle bei Betriebsschließung: Wann die Einsetzung gerichtlich erfolgt

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Sechs Terminvorschläge abgelehnt, kein einziges Gegenangebot: Der Betriebsrat eines Logistikunternehmens mit 2.700 Beschäftigten verweigert jede Verhandlung über die geplante Standortschließung. Der Arbeitgeber beantragt daraufhin die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle. Seine Begründung: Die Gespräche sind endgültig gescheitert, weil der Betriebsrat nicht inhaltlich verhandeln will. Reicht das aus, um das Schlichtungsverfahren zu erzwingen – auch ohne vollständige Informationsphase?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 BV 9/26

Das Wichtigste im Überblick

Arbeitgeber dürfen bei festgefahrenen Verhandlungen über eine Betriebsschließung direkt eine gerichtliche Einigungsstelle einsetzen lassen.
  • Gericht setzt Einigungsstelle für Sozialplan trotz Widerspruch des Betriebsrats ein.
  • Arbeitgeber darf Verhandlungen für gescheitert erklären bei fehlender Einigung über Termine.
  • Betriebsrat darf Verhandlungen nicht wegen angeblich fehlender Informationen dauerhaft blockieren.
  • Einigungsstelle muss komplexe Schließung mit vier Beisitzern pro Seite verhandeln.

  • Gericht: Arbeitsgericht Erfurt
  • Datum: 27.03.2026
  • Aktenzeichen: 4 BV 9/26
  • Verfahren: Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle
  • Rechtsbereiche: Betriebsverfassungsrecht, Kollektives Arbeitsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Betriebsräte bei Betriebsänderungen

Einigungsstelle bei Standortschließung: Warum das ArbG Erfurt sie einsetzte

Die Einsetzung einer Einigungsstelle erfolgt nach § 100 ArbGG, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gescheitert ist. Eine vollständige Stilllegung eines Betriebs stellt dabei eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Für den Interessenausgleich und den Sozialplan ergibt sich die Zuständigkeit der Einigungsstelle aus § 112 BetrVG. Ein gerichtlicher Antrag auf Einsetzung kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur dann abgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

Vor dem Arbeitsgericht Erfurt stritten die Parteien über die Einsetzung einer solchen Stelle, nachdem ein Logistikunternehmen die vollständige Schließung seines Standorts mit rund 2.700 Beschäftigten bis zum 30. September 2026 angekündigt hatte. Der 23-köpfige Betriebsrat hielt die Verhandlungen noch nicht für gescheitert und weigerte sich, in inhaltliche Gespräche einzusteigen. Daraufhin rief der Arbeitgeber das Gericht an, um einen Vorsitzenden sowie die Anzahl der Beisitzer für die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan verbindlich festsetzen zu lassen. Das Gericht gab dem Unternehmen recht und setzte die Einigungsstelle ein.

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