Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 165/25
Das Wichtigste im Überblick
Versicherungen müssen bei zerstörten Autos den Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsverhandung voll bezahlen.
- Gericht berechnet den Fahrzeugwert nach den Preisen am Tag der letzten Verhandlung.
- Frühere Ersatzkäufe durch den Geschädigten mindern die Entschädigungssumme im Regelfall nicht.
- Geschädigte dürfen bei Preissteigerungen von der späten Auszahlung durch die Versicherung profitieren.
- Versicherer müssen nachweisen, dass ein Ersatzwagen dem Unfallwagen wirtschaftlich exakt entspricht.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 24.03.2026
- Aktenzeichen: VI ZR 165/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Unfallgeschädigte, Haftpflichtversicherungen, Rechtsanwälte
Fiktive Abrechnung: So wird der Wiederbeschaffungsaufwand ermittelt
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine geschädigte Person statt der Reparatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden bemisst sich dieser Anspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser Aufwand entspricht der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Dabei hat der Geschädigte das Wahlrecht zwischen einer fiktiven Abrechnung nach einem Sachverständigengutachten und einer konkreten Abrechnung. Das bedeutet konkret: Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den Schaden auf Basis einer Kalkulation auszahlen, ohne verpflichtet zu sein, die Reparatur tatsächlich durchzuführen oder nachzuweisen.
Entscheiden Sie sich aktiv für die fiktive Abrechnung, wenn Sie die Reparatur nicht sofort durchführen lassen wollen. So sichern Sie sich die Option, bei steigenden Gebrauchtwagenpreisen während einer verzögerten Regulierung eine höhere Entschädigung zu erhalten.
Ein Fahrschulinhaber forderte nach einem Unfall vom 30. Mai 2018 von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Ersatz restlichen Sachschadens für seinen zerstörten Fahrschulwagen. Der Bundesgerichtshof gab ihm teilweise Recht, hob das nachteilige Berufungsurteil im Kostenpunkt sowie hinsichtlich seiner Nachteile auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung zurück (Urteil vom 24.03.2026, Az. VI ZR 165/25). Die volle Haftung der Versicherung war unstreitig, doch die Parteien stritten über die Höhe der Zahlung. Der Fahrlehrer hatte für die Regulierung die fiktive Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands gewählt.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei der fiktiven Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens nach § 249 Abs….
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