Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 UF 4/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht schließt Umgang wegen massiver Verweigerung des Kindes und extremen Elternstreits vorerst bis Mitte 2026 aus.
- Gericht verlängert Umgangsausschluss zum Schutz der psychischen Gesundheit des stark belasteten Kindes.
- Vater verliert Beschwerde gegen Kontaktverbot wegen der verfestigten Ablehnung durch die Tochter.
- Mutter erhält die alleinige Sorge aufgrund langjähriger Kommunikationsunfähigkeit beider Elternteile.
- Ergänzungspfleger übernimmt Umgangsbestimmung und ordnet verpflichtende Elterngespräche zur Konfliktlösung an.
- Zwang zum Umgang würde das Kindeswohl durch Brechung des Kindeswillens massiv gefährden.
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 13.02.2026
- Aktenzeichen: 4 UF 4/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren (Sorgerecht und Umgangsrecht)
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Streitwert: 8.000,- EUR
- Relevant für: Trennungseltern in Hochkonflikten, Familienanwälte, Jugendämter
Wann rechtfertigt der Kindeswille einen Umgangsausschluss?
Ein längerfristiger Ausschluss des Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Nachwuchs setzt nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1666 BGB eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus. Das Umgangsrecht steht unter dem besonderen Schutz des Artikel 6 Abs. 2 GG und ist zugleich ein Pflichtrecht der Eltern. Das bedeutet konkret: Eltern haben nicht nur das Recht auf Kontakt, sondern sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Umgang mit ihrem Kind zu pflegen, da dies für dessen Entwicklung als notwendig erachtet wird. Bei der gerichtlichen Entscheidung ist der Wille des Kindes zwingend zu berücksichtigen, sofern dieser mit seinem Wohl vereinbar ist.
Beobachten Sie die Ablehnung Ihres Kindes genau: Ist sie punktuell oder „vehement und konstant“? Dokumentieren Sie diese Haltung für das Verfahren sachlich, da ein tief verwurzelter Widerstand des Kindes rechtlich schwerer wiegt als Ihr Anspruch auf Umgang.
Massive Belastung durch erzwungene Treffen
In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 UF 4/25) verweigerte das betroffene Mädchen den Kontakt zu seinem Vater klar, vehement und konstant. Die psychologische Sachverständige prognostizierte, dass eine Erzwingung der Treffen gegen den Willen des Kindes zu einer massiven Verschärfung der psychischen Belastung führen würde. Das Gericht sah in dem erforderlichen physischen und psychischen Zwang zur Durchsetzung der Besuche eine Verletzung der kindlichen Rechte auf Unversehrtheit und bestätigte den Kontaktabbruch.
Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen….