Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 UF 69/26
Das Wichtigste im Überblick
Bei einem paritätischen Wechselmodell bleibt die bisherige Bezugsperson für das Kindergeld im Normalfall zur Kontinuität berechtigt.
- Die Mutter erhält weiterhin das Kindergeld für die drei gemeinsamen Kinder trotz Wechselbetreuung.
- Kontinuität des Bezugs dient dem Kindeswohl und verhindert unnötige Brüche im Alltag.
- Unterschiedliche Einkommen oder höhere Privatausgaben eines Elternteils ändern die Bezugsberechtigung für Kindergeld nicht.
- Beamtenrechtliche Zuschläge folgen der Kindergeldberechtigung und begründen hier die Zulässigkeit der Beschwerde.
- Den finanziellen Ausgleich zwischen den Eltern müssen diese über das Unterhaltsrecht klären.
- Gericht: OLG Frankfurt
- Datum: 02.04.2026
- Aktenzeichen: 6 UF 69/26
- Verfahren: Beschluss in einer Unterhaltssache (Kindergeldbestimmung)
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Steuerrecht, Besoldungsrecht
- Streitwert: 1.500,00 Euro
- Relevant für: Eltern im Wechselmodell, Beamte mit Kinderzuschlägen
Wer erhält das Kindergeld im paritätischen Wechselmodell?
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und paritätischer Betreuung im Wechselmodell – also einer Aufteilung der Betreuungszeit zu etwa gleichen Teilen – bestimmt das Familiengericht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG den Berechtigten. Da die Familienkasse das Kindergeld aus technischen Gründen immer nur an ein Elternteil auszahlen kann, dient die Regelung des § 64 EStG primär der Verwaltungsvereinfachung und nicht der endgültigen wirtschaftlichen Zuweisung des Geldes. Maßgeblicher Maßstab für diese Bestimmung ist das Kindeswohl.
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 6 UF 69/26) stritten die Eltern von drei Töchtern, geboren in den Jahren 2013 und 2014, nach der Einführung eines paritätischen Wechselmodells am 1. Februar 2025 um die Bezugsberechtigung. Der Vater hatte beantragt, die Auszahlung auf sich zu übertragen, da er seit dem Wechselmodell den Barunterhalt eingestellt hatte. Barunterhalt ist die Zahlung von Geld für den Lebensbedarf des Kindes, die im Wechselmodell oft entfällt, da beide Elternteile das Kind bereits direkt durch Verpflegung und Unterkunft versorgen. Er wollte durch den eigenen Bezug für eine gerechte Verwendung sorgen. Das Gericht wies seine Beschwerde jedoch im Wesentlichen ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz am Amtsgericht Dieburg: Die Mutter bleibt weiterhin bezugsberechtigt. Lediglich die Kostenentscheidung der ersten Instanz wurde zugunsten des Vaters angepasst.
Redaktionelle Leitsätze